0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Regelungen zur Erbringung der Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Sie übernimmt die für die Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2019 in § 52 Abs. 2, 3 und 5 SGB XII enthaltenen Regelungen. § 52 Abs. 5 SGB XII wurde durch Art. 13 Nr. 17 BTHG zum 1.1.2020 aufgehoben.
2 Rechtspraxis
2.1 Recht auf freie Arztwahl (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 garantiert wie im bisherigen Recht der Sozialhilfe in § 52 Abs. 2 SGB XII die freie Wahl unter den Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft also niedergelassene Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, an der ambulanten Versorgung teilnehmende ärztliche Einrichtungen, die Zahlkliniken der Krankenkassen. Ausgeschlossen sind damit Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen wie Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind.
2.2 Verweis auf Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 enthält Regelungen zur Leistungserbringung (Satz 1) sowie zur Leistungsvergütung unter Verweis auf entsprechende Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 2).
Nach Satz 1 sind bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Regelungen, die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden.
Das Vierte Kapitel des SGB V enthält in den §§ 69 ff. Regelungen zu den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. Diese Regelungen gelten auch bei der Leistungserbringung gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Regelungen im Dritten Titel des Zweiten Abschnitts. Das sind in den §§ 82 bis 87e Regelungen zu Verträgen auf Bundes- und Landesebene, so auch zur Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung). Damit sind die Vorschriften für die Vergütung ärztlicher Leistungen für den Leistungsbereich der Träger der Eingliederungshilfe nicht anzuwenden.
Rz. 5
Satz 2 sieht stattdessen eine eigene Regelung zur Honorierung der Leistungserbringer, der Ärzte, der Zahnärzte und der Psychotherapeuten i. S. d. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V vor. Diese haben einen unmittelbaren Zahlungsanspruch in Höhe der Leistungen, welche die jeweilige Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder zahlt.
2.3 Geltung von Verpflichtungen der Leistungserbringer (Abs. 3)
Rz. 6
Abs. 3 bestimmt in Satz 1, dass die sich aus den §§ 294, 294a, 295 und 300 bis 302 SGB V für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen auch für die Abrechnung der Leistungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe maßgebend sind.
Das sind die allgemeinen Regelungen zu Pflichten der Leistungserbringer (§ 294), die Regelung über die Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (§ 294a), die Regelung über die Abrechnung ärztlicher Leistungen (§ 295), die Regelung über Abrechnungen der Apotheken und weiter Stellen (§ 300), die Regelung über die Abrechnung der Krankenhäuser (§ 301), der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen (§ 301a) sowie zur Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (§ 302).
Nach Satz 2 gelten die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 SGB V für die Träger der Eingliederungshilfe entsprechend. § 303 Abs. 1 SGB V sieht die Möglichkeit vor, dass die Verbände der Krankenkassen mit den Leistungserbringern und ihren Verbänden Regelungen treffen kann, den Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege einzuschränken oder dass bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nicht gefährdet werden. Ist dies der Fall, gilt dies auch gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe. Das Gleiche gilt, was die Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, bei kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse (§ 304 SGB V) angeht.