Rz. 7
Die Vorschrift konkretisiert in Satz 1, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Zielrichtung behinderungsspezifische Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf erbracht werden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die neuen Leitungen sollen die Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf in Bedarfsfällen sinnvoll ergänzen, um Leistungsberechtigten das Erreichen des von ihnen angestrebten Berufsziels zu ermöglichen.
Der ergänzende, die Hilfen für eine Ausbildung für einen Beruf in Bedarfsfällen abrundende Charakter der Weiterbildungshilfen wird dadurch deutlich, dass der zeitliche und inhaltliche Anschluss der beruflichen Weiterbildung an die berufliche Erstausbildung Leistungsvoraussetzung ist (Nr. 1 und 2). Orientierung bezüglich des zeitlichen Anschlusses gibt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in § 10 Abs. 2 Satz 1. Danach kommt die Förderung einer weiteren Ausbildung im Anschluss an eine Erstausbildung grundsätzlich in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte zu deren Beginn das 30. Lebensjahr, bei Aufnahme eines Masterstudiums, das auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Rz. 8
Möglich ist sowohl die Unterstützung einer schulischen oder hochschulischen beruflichen Weiterbildung im Anschluss an eine duale oder schulische Berufsausbildung (Meisterfortbildung, Bachelor- und Masterstudium) als auch die Unterstützung einer rein akademischen Aus- und Weiterbildung (Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium). Satz 2 stellt klar, dass ein Masterstudium, das zu einer interdisziplinären Ergänzung und Vertiefung eines Bachelorstudiums führt, auch dann mit Leistungen der Eingliederungshilfe unterstützt werden kann, wenn es nicht in dieselbe fachliche Richtung weiterführt.
Rz. 9
Satz 3 ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens angefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, zu Nr. 1 Buchst. w Doppelbuchst. bb).
Die Regelung erkennt an, dass es von der leistungsberechtigten Person nicht zu beeinflussende gewichtige Gründe dafür geben kann, eine angestrebte berufliche schulische Weiterbildung nicht unmittelbar oder zeitnah an eine bereits absolvierte Ausbildung anzuschließen. Dabei stehen behinderungsbedingte Gründe wie z. B. eine vorübergehende deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder hinzu gekommene weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die es zuvor noch zu verarbeiten oder zu kompensieren gilt, im Mittelpunkt. Aber auch gewichtige familiäre Gründe, die sich einer Einflussnahme durch die leistungsberechtigte Person entziehen, können ursächlich dafür sein, dass eine geplante berufliche Weiterbildung aufgeschoben werden muss. In diesen Fällen kommt den besonderen Umständen des Einzelfalls eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Auch diese Vorschrift orientiert sich an Härtefallregelungen in der Bundesausbildungsförderung.