2.1 Pauschale Geldleistung (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 benennt abschließend die Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113), die in Form einer pauschalen Geldleistung nach § 105 Abs. 3 in Anspruch genommen werden können. Betroffen sind also nur Leistungen zur Sozialen Teilhabe, jedoch nur die Leistungen zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten, zur Förderung der Verständigung sowie zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität, also etwa bei gemeinsamen Fahrdiensten.
§ 105 Abs. 3 bestimmt in der Vorschrift zu den Leistungsformen der Eingliederungshilfe, dass Leistungen in der Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden können, soweit Teil 2 des SGB IX dies vorsieht. § 116 Abs. 1 konkretisiert diese Vorschrift für die hier bestimmten Leistungen.
Der Gesetzgeber hat dabei an Unterstützungen gedacht, die aufseiten der unterstützenden Personen keine besondere Qualifikation voraussetzen. Es können also z. B. Freunde oder Nachbarn sein, die den Leistungsberechtigten unterstützen und hierfür eine kleine Entschädigung erhalten.
Allerdings sind die Träger der Eingliederungshilfe nach Satz 2 ermächtigt, das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Leistungen sowie zur Leistungserbringung zu regeln. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung kann auch der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung geregelt werden.
2.2 Gemeinsame Inanspruchnahme (Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 regelt die gemeinsame Inanspruchnahme von bestimmten explizit genannten Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Mit dem BTHG wurde die in der Vergangenheit von Trägern der Eingliederungshilfe schon vielerorts praktizierte und unstrittige gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt. Diese Rechtsgrundlage hat für die Leistungsberechtigten eine Schutzfunktion, indem die Bereiche, in denen Leistungen gemeinschaftlich erbracht werden können, klar und abschließend benannt sind (Satz 1) und damit bestimmte Bereiche von der gemeinsamen Inanspruchnahme ausgenommen sind.
Die Kritik von Verbänden im Gesetzgebungsverfahren, der Gesetzgeber habe hier eine Regelung getroffen, die den Leistungsberechtigten keine Mitbestimmung ermögliche, die im Ergebnis als "Zwangs-Poolen" erscheine, teilt der Autor nicht. Leistungen können zunächst dann gemeinsam erbracht werden, wenn der Leistungsberechtigte dies ausdrücklich wünscht (Abs. 3). In anderen Fällen können Leistungen nur dann gemeinsam in Anspruch genommen werden, wenn dies im Einzelfall angemessen und für den Leistungsberechtigten zumutbar ist (Abs. 2 i. V. m. § 104). So können nach § 104 Abs. 3 Satz 4 die "im Zusammenhang mit dem Wohnen" stehenden "Assistenzleistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung" außerhalb von besonderen Wohnformen nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch des Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht werden. Im Übrigen sind nach Satz 2 die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7 maßgeblich. In diesem Verfahren zur Erstellung eines Gesamtplanes ist der Leistungsberechtigte zwingend zu beteiligen.