Rz. 4
Der Begriff des Instruments wird in § 13 Abs. 1 legaldefiniert. Es handelt sich um standardisierte Arbeitsmittel nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Nach § 13 Abs. 2 sollen die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern. Zu diesem Zweck sollen sie insbesondere erfassen,
- ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
- welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
- welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
- welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.
Das Instrument muss sich gemäß Abs. 1 Satz 2 an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – ICF orientieren. Es hat die nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in bestimmten Lebensbereichen vorzusehen, die anschließend in Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 9 im Einzelnen benannt werden. Die Anknüpfung an die ICF ist vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses von Behinderung in § 2 Abs. 1 weg von einer defizitorientierten und hin zu einer ressourcenorientierten Sichtweise zu verstehen (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 118 Rz. 12; BT-Drs. 18/9522 S. 198).
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