Rz. 3

§ 125 Abs. 1 bis 3 SGB IX tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Im Zeitraum 2018 und 2019 bildet die Vorschrift nur eine Ermächtigungsgrundlage, um neue Verträge und Landesrahmenvereinbarungen mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6). Die Bestimmungen in Abs. 4 greifen hingegen bereits zum 1.1.2018, da die Vorläuferregelung in § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 3 zum 31.12.2017 aufgehoben wird.

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