Rz. 21
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Abs. 2 Satz 3 HS 1). Ein Vorverfahren (§ 78 SGG) ist ausgeschlossen (Abs. 2 Satz 3 HS 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG). Im Gegensatz zur Rechtslage bei Klagen gegen Schiedsstellensprüche der SGB XII-Schiedsstellen ist nicht geregelt, dass auch bei Klagen gegen Schiedsstellensprüche der SGB IX-Schiedsstellen das LSG erstinstanzlich zuständig ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG i. d. F. des Art. 20 Abs. 2 BTHG passt nur § 81 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG an. Es fehlt der Verweis auf § 126 SGB IX). Die weitere Rechtsentwicklung bleibt hier abzuwarten.
Obwohl der Schiedsstellenspruch als Verwaltungsakt qualifiziert wird, ordnet Abs. 2 Satz 4 an, dass die Klage gegen die andere Partei und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten ist. Damit nimmt der Gesetzgeber weiterhin in Kauf, dass kein Gleichlauf mit der Rechtslage zu Schiedsstellenverfahren in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung hergestellt wird. Hintergrund dürfte u. a. das prozessuale Kostenrisiko für ein Land sein, wenn Beklagter in einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung die Schiedsstelle wäre und damit Prozesskosten auf das Land als Träger der Schiedsstelle zukämen (so auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 25). Hinzu kommt die Vermutung, dass die sachliche und personelle Ausstattung der Schiedsstelle für eine Prozessführung fehlt (Wahrendorf, KV 2016 S. 221, 226).
Formal liegt im Prozess mit Streitgegenstand eines Schiedsstellenspruchs eine gesetzliche Prozessstandschaft auf der Beklagtenseite vor (so VGH München, Urteil v. 6.4.2001, 12 B 00/2019, Rz. 62, RsDE (2002) Nr. 50 S. 80), ein Rechtsinstitut, das aus dem Zivilprozess bekannt, aber auch auf Klägerseite im SGB IX (vgl. § 85 i. d. F. des Art. 1 BTHG) – Klagerecht der Verbände – vorgesehen ist.
Eine Beiladung der Schiedsstelle kann nicht nach § 75 Abs. 2 SGG (Notwendige Beiladung) erfolgen, da ihr keine eigenen Rechte zustehen (st. Rspr. BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 2/13 R, Rz. 13, BSGE 116 S. 227).
Eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG ist jedoch zulässig, soweit die rechtlichen Interessen der Schiedsstelle berührt sind (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 2/13 R, Rz. 17, BSGE 116 S. 227; Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 77 Rz. 84). Dies sollte auch erfolgen, damit die Schiedsstelle den Überblick über den Verfahrensgang behält und sie Erkenntnisse für weitere ähnlich gelagerte Streitgegenstände künftiger Schiedsstellenverfahren erhält.
Die Anfechtungsklage gegen einen Schiedsstellenspruch hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), ggf. kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mit dem Begehren eingelegt werden, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anzuordnen.
Die Anfechtungsklage gegen einen Schiedsstellenspruch hat aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), ggf. kann einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mit dem Begehren eingelegt werden, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anzuordnen.
Streitgegenstand ist nur die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs gegen den sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage wendet (BSG, Urteil v. 7.10.2015, B 8 SO 19/14 R, Rz. 11, SozR 4-3500 § 77 Nr. 8, und Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 3/13 R, Rz. 12, BSGE 116 S. 227). Der Gestaltungsspielraum misst sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien (BSG, Urteil v. 7.10.2015, B 8 SO 1/14 R, Rz. 12, SGb 2017 S. 104, 106).