Rz. 4
Irrtümlich wurde mit dem BTHG nicht übernommen die Regelung, dass die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen auch bei Leistungen in bisherigen teilstationären Einrichtungen (z. B. Mittagessen in heilpädagogischen Kindertagesstätten) aufgebracht werden müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde in Abs. 1 dieser Fehler beseitigt, indem nach dem Wort "Nacht" die Wörter "oder über Tag" eingefügt wurden. Ebenfalls mit diesem Gesetz wurde in Abs. 2 ein Satz 2 angefügt. Ebenfalls nicht übernommen worden war nämlich aus dem § 92 SGB XII die Regelung, dass die minderjährigen Leistungsberechtigten und ihre Eltern zu den ihnen zumutbaren Kosten des Lebensunterhaltes beizutragen haben und mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner haften. Der neu angefügte Satz 2 entspricht daher § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Der Eingliederungshilfeträger wird dadurch ermächtigt, die Forderung gegen die Eltern bzw. den minderjährigen Leistungsberechtigten geltend zu machen.
Rz. 5
Der mit dem BTHG formulierte Abs. 3 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) neu gefasst. Die Regelung war mit dem BTHG inhaltlich aus § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII übernommen worden, wonach der Anspruch von volljährigen Kindern auf Unterhalt gegen ihre Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nur in begrenzter Höhe auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
Übernommen worden war diese Regelung nur für Volljährige, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht leben und über deren Leistungen Vereinbarungen nach § 134 Abs. 4 i. V. m. den Abs. 1 bis 3 ("Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen") geschlossen worden sind. Denn nur für diesen Personenkreis soll, wie bei Minderjährigen, weiterhin das bis zum 31.12.2019 geltende Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gelten. In diesen Sonderfällen werden die Leistungen im SGB XII in vollem Umfang von der Eingliederungshilfe erbracht und nicht – wie im neuen Recht der Eingliederungshilfe im SGB IX – zwischen Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt.
Ferner wurde der Inhalt des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sinngemäß übernommen, um klarzustellen, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch mit dem entsprechenden Auskunftsanspruch auf den Eingliederungshilfeträger übergeht. Mit dieser Übernahme wurde ein redaktioneller Fehler beseitigt, dies war dem bisherigen Wortlaut nicht zu entnehmen.
Rz. 6
Mit der Neufassung des Abs. 3 wurde auch der Höchstbetrag von monatlich 24,68 EUR auf 26,49 EUR ab dem 1.1.2020 erhöht. Zur Begründung wird in dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/11006, zu Art. 1 Nr. 11 Buchst. c) auf die Erhöhung des Kindergeldes durch das Familienentlastungsgesetz zum 1.7.2019 verwiesen. Dadurch ergebe sich aus der Anpassungsregelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der wegen der Verweisung in Satz 2 auch für § 142 Abs. 3 gelte, zum Inkrafttreten zum 1.1.2020 ein entsprechend erhöhter Betrag.
In Satz 2 des neu gefassten Abs. 3 wird nun auch auf den Satz 2 des § 94 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur eines Fehlers im Gesetzgebungsverfahren zum BTHG.
Rz. 7
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 wurde ferner ein neuer Abs. 4 angefügt.
In den Abs. 1 und 2 war zum 1.1.2020 für Minderjährige das sog. "Bruttoprinzip" aus § 92 SGB XII übernommen worden, als Folge der Beibehaltung des bis zum 31.12.2019 geltenden Rechts der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für diesen Personenkreis. Neben Minderjährigen soll es aber auch für volljährige Leistungsberechtigte, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht leben, bei dieser Rechtslage bleiben. Für die begrenzte Zeit, in der sie sich als Volljährige noch in diesen Einrichtungen befinden, nachdem sie als Minderjährige mit dieser Maßnahme dort begonnen haben, werden sie damit leistungsrechtlich weiterhin wie Minderjährige behandelt. Dies wurde bereits in § 134 Abs. 4 für das Vertragsrecht verankert, für das Leistungsrecht fehlte jedoch bislang eine solche Regelung.