Rz. 28
Hat der beteiligte Rehabilitationsträger seine grundsätzliche Leistungsverpflichtung dem leistenden Rehabilitationsträger fristgerecht mitgeteilt (vgl. Rz. 26) und wurde keine nach Zuständigkeiten getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung vereinbart, entscheidet der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger über die rehabilitationsträgerübergreifenden Gesamtleistungen. Dabei ist er an den Feststellungen des eingebundenen Rehabilitationsträgers gebunden. Hat also der eingebundene Rehabilitationsträger festgestellt, dass aufgrund des ermittelten Bedarfs kein Anspruch gegen ihn auf Leistungen besteht, ist der leistende Rehabilitationsträger an die Feststellung "ohne Wenn und Aber" gebunden und muss dieses bei der weiteren Antragsbearbeitung entsprechend berücksichtigen (§ 15 Abs. 2 Satz 2).
Der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger hat darüber hinaus
- über den Leistungsantrag rehabilitationsträgerübergreifend zu entscheiden und den Antragsteller über den rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungsanspruch in Form eines rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) zu informieren,
- seine Leistungsverantwortung (u. a. Versorgung mit Leistungen in eigenem Namen) zu erfüllen (Ausnahme: sofern gemäß § 15 Abs. 3 zwischen allen Beteiligten im Teilhabeplan vereinbart wurde, dass eine zwischen den Rehabilitationsträgern getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung möglich ist, ist eine rehabilitationsträgergetrennte Leistungserbringung möglich),
- Teil III des Teilhabeplanes (vgl. Komm. zu § 19) zu vervollständigen.
Rz. 29
Gemäß § 16 Abs. 2 kann der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger gegenüber dem beteiligten Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch wegen der Leistungsaufwendungen stellen, die er für den beteiligten Rehabilitationsträger im eigenen Namen erbracht hat. Dieser Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, sofern der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungsentscheidung
- grob fahrlässig getroffen hat (= die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lassend, vgl. auch § 276 Abs. 2 BGB). Eine erforderliche Sorgfalt ist immer dann gegeben, wenn man sich so verhalten hat, wie es von kompetenten Fachleuten empfohlen wurde, vgl. BGH, Urteil v. 11.5.1971, VI ZR 78/70; grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt bzw. nicht beachtet, oder
- vorsätzlich falsch traf.
Wenn also der beteiligte Rehabilitationsträger eine zu bewilligende Leistung genau nach ihrer Art, Form und Weise benennt und sogar Produkt-Nr. oder eine spezielle Klinik, in der die Leistung zu erbringen ist, angibt, ist der leistende Rehabilitationsträger daran gebunden. Wird dem Antragsteller vom nach § 14 zuständigen (= leistenden) Rehabilitationsträger ohne Grund eine andere oder teurere Leistung als vorgegeben zur Verfügung gestellt, kann er dem beteiligten Rehabilitationsträger die Mehrkosten nicht in Rechnung stellen.
Besteht ein Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 2, erhöht er sich um eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen (§ 16 Abs. 3). Der beteiligende Rehabilitationsträger erhält dann vom beteiligten Rehabilitationsträger letztendlich 105 % seiner Leistungsaufwendungen erstattet. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 16 verwiesen.