2.1 Personengruppen
2.1.1 Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Rz. 3
Abs. 1 benennt zwei Gruppen schwerbehinderter Menschen. In Nr. 1 sind in einer nicht abschließenden Aufzählung solche schwerbehinderten Menschen aufgeführt, die aus besonderen individuellen Gründen, nämlich wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung, im Arbeitsleben besonders benachteiligt sind.
Rz. 4
Zu diesen gehören schwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen (Buchst. a), solche, deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist (Buchst. b), ferner solche, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können (Buchst. c).
Rz. 5
Dieser Personengruppe wird im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter besonders Rechnung getragen. In der Ausgleichsabgabeverordnung (§ 27) sind für diese Personengruppe besondere Leistungen vorgesehen. Die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, erfassen die schwerbehinderten Menschen, die nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, als "Unterfall" unter den Begriff der "außergewöhnlichen Aufwendungen". Außergewöhnliche Belastungen sind nach § 27 Abs. 2 der Ausgleichsabgabeverordnung überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen entstehen. Solche außergewöhnlichen Aufwendungen liegen dann vor, wenn schwerbehinderte Menschen wegen ihrer Behinderung zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder bei der Verrichtung ihrer Arbeit auf die Unterstützung durch andere Personen angewiesen sind.
Rz. 6
Außergewöhnlichen Aufwendungen liegen auch dann vor, wenn wegen der Behinderung längere oder immer wiederkehrende Unterweisungen, z. B. durch Vorgesetzte, notwendig werden, insbesondere bei wechselnden Arbeitsaufgaben.
Das Gleiche gilt, wenn allgemeine Hilfestellungen oder für besondere Personengruppen persönliche Hilfen notwendig sind.
Rz. 7
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine verminderte Arbeitsleistung erbringen können, sind solche, deren Arbeitsleistung wenigstens 30 % geringer ist als diejenige eines Nichtbehinderten in vergleichbarer Funktion.
Rz. 8
"Nicht nur vorübergehend" heißt, dass die Beeinträchtigungen von einer gewissen Dauer sein müssen. Als Anhaltspunkt ist ein Zeitraum von wenigstens 6 Monaten anzusehen.
Rz. 9
Zur Personengruppe besonders betroffener schwerbehinderter Menschen gehören diejenigen, deren Schwerbehinderteneigenschaft ausschließlich durch eine geistige Behinderung oder aufgrund eines Anfallsleidens hervorgerufen ist. Zur Beurteilung des Grades der Behinderung bei geistiger Behinderung vgl. "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP 1996, Nr. 26.3, 57 ff.).
Zur Beurteilung des Grades der Behinderung bei Anfallsleiden vgl. AHP 1996, Nr. 26.3, 55 ff.
Rz. 10
Zur Personengruppe besonders betroffener schwerbehinderter Menschen gehören auch diejenigen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung i. S. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) v. 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112 haben, also keine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 BBiG oder eine Berufsausbildung in einem besonderen Ausbildungsgang für behinderte Menschen nach §§ 48, 66 BBiG.
Die Ursache für das Fehlen eines beruflichen Abschlusses muss in Art oder Schwere der Behinderung liegen.
2.1.2 Ältere schwerbehinderte Menschen
Rz. 11
Abs. 1 Nr. 2 benennt schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und unterstellt, dass diese bereits aufgrund dieses Alters in ihrer Wettbewerbsfähigkeit besonders beeinträchtigt sind. Damit wird der Arbeitsmarktlage für ältere Arbeitnehmer generell Rechnung getragen, davon sind lebensältere schwerbehinderte Menschen noch weit stärker betroffen.
Rz. 12
Auch das Förderrecht trägt der Betroffenheit dieser Personengruppe durch die Möglichkeit der Gewährung von Eingliederungszuschüssen mit einer erhöhten Förderung und einer verlängerten Förderdauer Rechnung. So bestimmt § 90 Abs. 2 SGB III, dass für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (i. S. d. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d SGB IX) Eingliederungszuschüsse bis zu 70 % des Arbeitsentgeltes und bis zur Dauer von 60 Monaten erbracht werden. können. Dieser Eingliederungszuschuss kann für schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu einer Dauer von 96 Monaten gewährt werden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Rz. 13
Die in Abs. 1 aufgeführte Personengruppe schwerbehinderter Menschen wird im Übrigen besonderes gefördert durch die Möglichkeit der Mehrfachanrechnung (§ 159 Abs. 1)
2.1.3 Auszubildende
Rz. 14
Die Vorschrift hält Arbeitgeber, die über Plätze zur beruflichen Bildung, insbesond...