Rz. 13
Die Integrationsfachdienste haben nach Abs. 2 Nr. 5 die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten. Hierzu gehören Hilfen bei der Bewerbung und bei einem persönlichen Vorstellungsgespräch. Hierzu kann auch die Begleitung des schwerbehinderten Menschen zum Arbeitsplatz gehören.
Rz. 14
Bei der unter Abs. 2 Nr. 6 genannten Aufgabe geht es um die vorübergehende Begleitung des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz oder das Training berufspraktischer Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz. Diese Begleitung wird insbesondere in der ersten Zeit der Arbeitsaufnahme erforderlich, jedoch von abnehmender Intensität sein müssen. Tätigkeiten der unterstützten Beschäftigung auf Dauer sind nicht Aufgabe der Integrationsfachdienste. Hierfür kommt unter Umständen das Instrument der Arbeitsassistenz (§ 49 Abs. 8 Nr. 3, § 185 Abs. 5) in Betracht. Diese Begleitung darf ausdrücklich nur "solange erforderlich" stattfinden. Beim Training berufspraktischer Fähigkeiten geht es nicht um die Vermittlung beruflicher Qualifikationen, sondern um Vermitteln von konkreten Arbeitsschritten, von Arbeitsabläufen in der Praxis.
Rz. 15
Besonders wichtig ist die Aufgabe der Integrationsfachdienste, nicht nur den schwerbehinderten Menschen auf den Betrieb und das betriebliche Umfeld vorzubereiten, sondern auch die in den Betrieben und Dienststellen bereits Beschäftigten. Aufgabe der Integrationsfachdienste ist es deshalb nach Abs. 2 Nr. 7, die dort Beschäftigten über Art und Auswirkungen von Behinderungen, insbesondere hieraus resultierende Besonderheiten im Verhalten eines schwerbehinderten Menschen aufzuklären und zu beraten und damit mögliche Vorbehalte und Ängste abzubauen.
Rz. 16
Zur Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse ist es erforderlich, dem schwerbehinderten Menschen auch über die in Abs. 2 Nr. 6 genannte arbeitsbegleitende Betreuung hinaus zur Verfügung zu stehen. Deshalb ist es Aufgabe der Integrationsfachdienste, eine Nachbetreuung, Krisenintervention und psychosoziale Betreuung durchzuführen (Abs. 2 Nr. 8). Diese Betreuung umfasst alle Aufgaben, die zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, dazu gehören auch Gespräche mit dem Arbeitgeber, dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers, der Schwerbehindertenvertretung und den betrieblichen Interessenvertretungen. Die psychosoziale Betreuung umfasst dabei auch Hilfen bei seelisch bedingten außerbetrieblichen Schwierigkeiten, also die Vermittlung an die entsprechenden Beratungsstellen bei familiären, gesundheitlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, jedoch nur, soweit diese Schwierigkeiten zu einer Beeinträchtigung des Beschäftigungsverhältnisses führen.
Rz. 17
Auch nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses müssen die Integrationsfachdienste in engem Kontakt mit dem Arbeitgeber stehen, um bei drohenden Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes eingreifen oder dem Arbeitgeber entsprechenden Rat geben zu können. Mit der Einrichtung von Integrationsfachdiensten wird der Grundsatz verfolgt, dass dem Arbeitgeber ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der ihn in allen auch nach Aufnahme der Beschäftigung in Betracht kommenden Fragen beraten kann.
Die Regelung ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen neu gefasst und damit konkretisiert worden. Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es nunmehr ausdrücklich, als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für Arbeitgeber zu informieren und diese Leistungen abzuklären. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Einstellung schwerbehinderter Bewerber und Bewerberinnen verbessert und einem vielfachen Einwand gegen die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, dass Arbeitgeber über mögliche Förderleistungen unterschiedlicher Leistungsträger nicht informiert seien und solche Anträge vielfach nicht rechtzeitig gestellt werden könnten, begegnet werden.
Rz. 17a
Nr. 9 ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) mit Inkrafttreten zum 1.1.2022 (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst worden. Die Neufassung wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen (Art. 7 Nr. 21c des Gesetzentwurfs, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/28834) und zwar als Folge der Einfügung des § 185a, der ebenfalls zum 1.1.2022 in diesem Gesetzgebungsvorhaben eingefügten Regelung zu einheitlichen Ansprechpartnern für Arbeitgeber.
Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Integrationsfachdienste geeignet sein können, um von den Integrationsämtern mit der Aufgabe, als Einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber tätig zu werden, beauftragt zu werden. Durch die Neufassung der Nr. 9 ist sicherg...