2.1 Zu erfassende Daten
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt in einer abschließenden Benennung die Daten, die von allen Rehabilitationsträgern i. S. d. § 6 Abs. 1 zu erfassen sind. Nach Nr. 1 sind die Anträge getrennt nach den Leistungsgruppen gemäß § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), Nr. 4 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung) und Nr. 5 (Leistungen zur sozialen Teilhabe) zu erfassen. Die Angaben nach Abs. 1 Nr. 2 umfassen auch die Anzahl der Weiterleitungen innerhalb der gleichen Trägergruppen. Unter der durchschnittlichen Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen nach Nr. 7 ist die Antrittslaufzeit zu verstehen (so die Begründung im Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/9522). Als Beschäftigung i. S. v. Abs. 1 Nr. 16 sind alle renten-, kranken- und sonstige sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse zu verstehen, die nicht als geringfügig (§ 8 SGB IV) anzusehen sind. Damit fallen auch Arbeitsverhältnisse mit dem Instrument des Budgets für Arbeit (§ 61) unter die Erfassungs- und Berichterstattungspflicht, da es sich hier ebenfalls um ein der Sozialversicherungspflicht (außer der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung) unterliegendes Beschäftigungsverhältnis handelt.
2.2 Berichterstattung
Rz. 4
Von der Pflicht zur Meldung der nach Abs. 1 erhobenen Daten sind nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 nur die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfasst, die Träger der Eingliederungshilfe und die Träger der Jugendhilfe davon ausgenommen. Diese melden die Daten jeweils über ihre obersten Landesbehörden an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Der erste Bericht ist im Jahre 2019 – für das Jahr 2018 – zu veröffentlichen.
2.3 Kostenerstattung durch den Bund
Rz. 5
Nach Abs. 3 beteiligt sich der Bund an der zusätzliche Kosten verursachenden Aufgabe wegen des erheblichen Bundesinteresses finanziell. Bei den in Abs. 3 aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Aufgaben. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beziffert die für den Bund hierfür entstehenden Kosten mit einmalig 1,3 Mio. EUR, die Beschaffungskosten für Hard- und Software und die laufenden jährlichen Kosten mit rund 1 Mio. EUR (BT-Drs. 18/9522, Haushaltsausgaben Bund, Ziff. 4.1).