Rz. 5
Abs. 2 regelt die Leistung "individuelle betriebliche Qualifizierung" nach Inhalt und Dauer.
2.1.1 Ziel der individuellen betrieblichen Qualifizierung
Rz. 6
Die Vorschrift enthält nicht – wie bei einem neu eingeführten Fördertatbestand eigentlich erwartet werden könnte – eine Definition des Begriffs "Unterstützte Beschäftigung". In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10487) wird eine Unterstützte Beschäftigung als die individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes bezeichnet.
Rz. 7
Satz 1 benennt das Ziel der Unterstützten Beschäftigung. Ziel ist es, behinderten Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Darunter wird die Begründung regulärer, tarifvertraglich oder ortsüblich entlohnter Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben und Verwaltungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verstanden.
Rz. 8
Der Fördertatbestand Unterstützte Beschäftigung ist kritisiert worden, er setze die Praxis der Unterstützten Beschäftigung, wie sie an verschiedenen Orten bereits praktiziert werde und auf die die Bundesregierung in ihrem o. a. Bericht ausdrücklich Bezug nehme, nur teilweise um. Dort sei Unterstützte Beschäftigung nämlich nicht ausschließlich die Hinführung auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Arbeitnehmerstatuts, sondern fördere auch die "bezahlte Arbeit", nämlich eine Eingliederung in Betriebe ohne den üblichen Arbeitnehmerstatus. Einen solchen könnten nämlich nicht alle behinderten Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf erreichen.
Rz. 9
Die Bundesregierung hat diese Kritik nicht aufgenommen, weil sie auch für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf im Grunde keinen "Sonderweg" bei der Eingliederung in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschlagen wollte, sondern auch für diesen Personenkreis die Begründung normaler regulärer Beschäftigungsverhältnisse bevorzugte.
2.1.2 Personenkreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Rz. 10
Die Vorschrift enthält keine Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales begründet dies damit, dass damit nicht Personengruppen von vornherein ausgeschlossen werden sollten. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drs. 543/08) sind behinderte Menschen "mit besonderem Unterstützungsbedarf" genannt. Die Unterstützte Beschäftigung wird als eine neue Möglichkeit gesehen, insbesondere Schulabgängern und Schulabgängerinnen aus Förderschulen eine Perspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu geben.
Rz. 11
Als Personengruppe, die dazu gemeint ist, werden beispielhaft ("insbesondere") Personen genannt, für die eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Berufsausbildung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, bei denen aber gleichwohl die Prognose bestehe, dass eine Beschäftigungsaufnahme (gemeint ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu den hierbei maßgeblichen üblichen Bedingungen) mit Hilfe der Unterstützten Beschäftigung gelingen kann.
Rz. 12
Damit stellt die Bundesregierung heraus, dass die Unterstützte Beschäftigung gegenüber anderen Wegen, Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, wie einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nachrangig ist.
Rz. 13
Unterstützte Beschäftigung ist aber vorrangig gegenüber der Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 219). Deshalb gehören "Werkstattbeschäftigte" nicht zum förderfähigen Personenkreis, auch nicht im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es ist also nicht möglich, dass behinderte Menschen in den Werkstätten zum Zwecke des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Leistungen der Unterstützten Beschäftigung in Anspruch nehmen können. Bei den Maßnahmen zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung) handelt es sich um Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt. Diese Maßnahmen werden von den für die Erbringung von Leistungen im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträgern, i. d. R. den Trägern der Eingliederungshilfe, im Rahmen der Hilfe zur Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 Abs. 2 Nr. 3, § 63 Abs. 2 SGB IX) vergütet. Die Träger der Eingliederungshilfe sind aber keine Rehabilitationsträger, die die Leistungen zur Finanzierung der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach Abs. 2 erbringen können. Deshalb kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bestrebungen, etwa der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen, im Rahmen der Gemeinsamen Empfehlung (Abs. 6) die "Werkstattbeschäftigten" in der dort beabsichtigten Aufzählung des förderfähigen Personenkreises ausdrücklich zu benennen, nicht zustimm...