0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift legt den Trägern der Eingliederungshilfe die Verpflichtung auf, im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte zu erbringen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Bereits nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 95 greift diese Verpflichtung in Satz 1 auf und bestimmt die Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zur Sicherstellung eines personenzentrierten Leistungsangebots unabhängig vom Ort der Leistungserbringung.
Die Vorschrift korrespondiert mit den sich aus § 94 ergebenden Aufgaben der Länder zur Unterstützung der Leistungsträger bei der Umsetzung des Sicherstellungsauftrages.
Rz. 4
Der Sicherstellungsauftrag wird grundsätzlich durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 (§§ 123 bis 134, Vertragsrecht) erfüllt.
Rz. 5
Satz 1 schränkt im zweiten Halbsatz die Leistungsverpflichtung ein. Danach greift die Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe nur insoweit, als dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Die Bezugnahme auf "diesen Teil", also auf den Teil 2 des SGB IX erscheint insoweit missverständlich, als die Träger der Eingliederungshilfe beispielsweise auch Leistungen zur Beschäftigung erbringen, die in Teil 1 aufgeführt sind. Das sind neben Leistungen zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) auch Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder zur Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mit dem Budget für Arbeit (§ 61).
Eine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe, Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter oder mittels des Budgets für Arbeit zu ermöglichen, besteht aber nicht. Dies bestimmen § 60 Abs. 3 (andere Leistungsanbieter) und § 61 Abs. 5 (Budget für Arbeit). Es ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber bei der Verweisung nicht "diesen Teil" meinte (also ausschließlich den Teil 2 des SGB IX), sondern zum Ausdruck bringen wollte, "soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt". Darauf lässt auch die Formulierung in Abs. 2 der Begründung zu § 95 in BT-Drs. 18/9522 schließen.