Rz. 9
In Stellungnahmen von Verbänden behinderter Menschen wurde die Regelung scharf kritisiert: Sie führe dazu, dass bisher leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen aus dem Leistungsbezug herausfielen oder nach dem neuen Recht Leistungsansprüche verwehrt würden. Der Gesetzentwurf lasse keine Gründe dafür erkennen, warum die Erheblichkeitsschwelle bei Teilhabeansprüchen in 5 bzw. 3 von insgesamt 9 Lebensbereichen gesetzt werde. Auch im parlamentarischen Verfahren wurde die zentrale Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis kontrovers diskutiert.
Rz. 10
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl in seiner Sitzung v. 30.11.2016, dass eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises erst am 1.1.2023 in Kraft treten solle und bis zum Inkrafttreten der leistungsberechtigte Personenkreis weiterhin nach den Vorschriften bestimmt werden solle, die 31.12.2019 im 6. Kapitel des SGB XII und in der auf der Grundlage von§ 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung geregelt waren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, zu Nr. 1, Art. 1 Buchst. t, BT-Drs. 18/10523).
Ferner empfahl der Ausschuss, dem Gesetzentwurf einen Art. 25a einzufügen, mit dem zum 1.1.2023 § 99 neu gefasst werden solle (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, zu Nr. 13). Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünde Konsens über eine Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention und in Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Ebenso bestehe Konsens, dass der bisherige leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe nicht verändert werden solle. Es sei jedoch nicht eindeutig, ob das Ziel der Beibehaltung des bisherigen Personenkreises mit der Regelung des § 99 (i. d. F. des Gesetzentwurfs) erreicht werden könne. Um eine Einengung des leistungsberechtigten Personenkreises zu vermeiden, werde daher zunächst bis zum 31.12.2022 an der geltenden Regelung des § 53 SGB XII zum leistungsberechtigten Personenkreis festgehalten.
Rz. 11
Der Ausschuss empfahl außerdem, in Art. 25, dem Artikel zur Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung, einen Abs. 5 einzufügen, mit dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom Deutschen Bundestag beauftragt werden solle, in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Art. 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 30.6.2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen. Dabei sollten insbesondere die gesetzlichen Festlegungen
1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbereiche nach Art. 25a § 99 Abs. 1 Satz 2,
2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Art. 25a § 99 Abs. 1 Satz 3 und
3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschränkungen in den Lebensbereichen nach Art. 25a § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis des am 31.12.2016 für die Eingliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Art. 25a § 99 Abs. 7 zu geben.
Der Beschlussempfehlung stimmten der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 1.12.2016 und der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2016 zu.