Rz. 12
Satz 1 HS 1 regelt, dass bei Leistungsberechtigten nach Teil 2 des SGB IX, also bei Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, die Leistungen der Eingliederungshilfe zugleich die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f SGB XII sowie den Entlastungsbetrag nach den §§ 64i und 66 SGB XII umfassen. Da die Eingliederungshilfe damit auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst, gelten auch insoweit die günstigeren Einkommens- und Vermögensregelungen der Eingliederungshilfe. Auch entfällt somit ein Beitrag des Ehe- oder Lebenspartners. Eine Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB XII entfällt damit für diesen Personenkreis. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) ist die Verweisung auf § 64i SGB XII durch die Verweisung auf die §§ 64i bis § 64k SGB XII ersetzt worden. Durch Art. 1 Nr. 12 des Teilhabestärkungsgesetzes v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) waren die Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII um einen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen (§ 64j SGB XII) sowie einen Anspruch auf ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k SGB XII) erweitert worden. Mit der Erweiterung des Satzes 1 um die zusätzliche Verweisung auf diese Vorschriften im SGB XII ist dies in den Fällen des Abs. 2, in denen die Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII umfassen, zum 14.6.2023 nachvollzogen worden.
Rz. 13
Verwiesen wird ausschließlich auf die Leistungen nach den §§ 64a bis 64k SGB XII. Damit findet die Regelung keine Anwendung auf Fälle, in denen neben der Eingliederungshilfe zugleich Leistungen der (teil-)stationären Pflege erbracht werden. Leistungen der teilstationären Pflege werden im Unterschied zu den Leistungen der häuslichen Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege erbracht, soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist (§ 64g i. d. F. des Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG III v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3191). In diesen Fällen dominieren im Verhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe die pflegerischen Leistungen. Zur Sicherstellung einer adäquaten pflegerischen Versorgung ist es daher erforderlich, dass in den Fällen eines nicht nur vorübergehenden Bezuges von Leistungen der teilstationären Pflege oder der Kurzzeitpflege die pflegerischen Leistungen unmittelbar durch den zuständigen Leistungsträger erbracht werden. Leistungslücken sind damit nicht verbunden, da Leistungsberechtigte in diesen Fällen ihre Leistungen durch den jeweils zuständigen Leistungsträger erhalten.
Rz. 14
Satz 1 HS 2 regelt, dass, soweit vor Erreichen der Rentenaltersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht worden sind, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Leistungen der Eingliederungshilfe weiterhin die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen.
Da die Eingliederungshilfe die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst, gelten auch insoweit die günstigeren Einkommens- und Vermögensregelungen der Eingliederungshilfe nach Kapitel 9.