Rz. 1
§ 14 trat am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046). In der Zeit vom 1.5.2004 bis 31.12.2017 hatte die Vorschrift einen unveränderten Text. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu strukturiert und ist seitdem unverändert. § 14 Abs. 4 a. F. ist heute in § 16 geregelt.
Laut der BT-Drs. 18/9522 S. 233 wurde von Fachexperten trotz der Bemühungen der Rehabilitationsträger, mithilfe von gemeinsamen Empfehlungen für den Rehabilitationsprozess eine effektive Koordinierung der Leistungen in den Fällen der Trägermehrheit zu erreichen, die Notwendigkeit zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger in trägerübergreifenden Fallkonstellationen gesehen. Außerdem forderten sie nachdrücklich eine Schärfung der gesetzlichen Regelungen zur Kooperation der Rehabilitationsträger, insbesondere bei der trägerübergreifenden Erbringung von Leistungen, ohne jedoch die strengen Vorgaben der Zuständigkeitsklärung nach § 14 aufzugeben. Aufgrund dieser Erfahrungen wurde § 14 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 präziser gefasst. Außerdem verteilte der Gesetzgeber den bisherigen Inhalt des § 14 auf die §§ 14 bis 16. § 15 befasst sich mit der Zuständigkeit, wenn gleichzeitig Ansprüche gegen mehrere Rehabilitationsträger bestehen oder bestehen könnten. Ergänzend regelt § 16 die Erstattungsansprüche der Rehabilitationsträger untereinander bei "gesetzlich aufgedrängten" Zuständigkeiten.
Zu den Bereichen, die § 14 betreffen, äußert sich der Gesetzgeber in der BT-DRs. 18/9522 S. 234, wie folgt:
Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung bei der Bedarfsfeststellung und der Leistungserbringung. Um zu verdeutlichen, dass § 14 lediglich die Verantwortung für die Leistungsbewilligung und -erbringung gegenüber den Leistungsberechtigten regelt, ohne damit im Innenverhältnis der Leistungsträger Zuständigkeiten festzulegen oder zu verändern, wird mit § 14 der Begriff des "leistenden Rehabilitationsträgers" verankert, der schon nach bisheriger Rechtslage bei der Koordinierung der Leistungen nach § 10 a. F. maßgeblich war. Auf den nach § 14 bestimmten leistenden Rehabilitationsträger nehmen die Folgevorschriften Bezug.
Die Abs. 1 und 2 entsprechen grundsätzlich dem Verfahren der zügigen Zuständigkeitsklärung nach bisheriger Rechtslage. Hiernach ist entweder der erstangegangene oder der zweitangegangene Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Bedarfs und für die Leistungserbringung zuständig. Die Bezugnahme auf die Instrumente der Bedarfsermittlung dient der Klarstellung und Verzahnung dieser Instrumente mit den Vorschriften in Kapitel 4. Im Teilhabeplan sind, soweit er nach § 19 zu erstellen ist, die verwendeten Instrumente darüber hinaus zu dokumentieren. Ergänzend zur bisherigen Rechtslage führt auch die weiterhin mögliche Anforderung einer Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 durch die anderen Rehabilitationsträger zu einer privilegierten Entscheidungsfrist, so dass die Leistungen innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens bewilligt werden.
Ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger seinerseits für keine der beantragten Leistungen zuständig, ist nach Abs. 3 weiterhin eine schnelle und einvernehmliche Klärung der Leistungsverantwortung innerhalb der bereits in Gang gesetzten Frist möglich ("Turbo-Klärung"). Dies gilt zukünftig selbst dann, wenn der zweitangegangene Träger für die betreffende Leistungsgruppe gleichwohl nach § 6 Abs. 1 Rehabilitationsträger sein könnte, er aber nach seinem Leistungsgesetz nicht zuständig ist. Ob von der "Turbo-Klärung" Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Träger.
Abs. 4 entspricht der bisherigen Rechtslage. Abs. 5 stellt klar, dass die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I zur sachlich ungeprüften Weiterleitung von Anträgen an zuständige Sozialleistungsträger nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Leistung zur Teilhabe beantragt wurde. Nach § 14 besteht im Falle des Fristablaufs für die Zuständigkeitsprüfung auch bei Unzuständigkeit eine Pflicht zur umfassenden Bedarfsfeststellung. Eine Weiterleitung nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I oder gar keine Antragssplittung kommen nicht mehr in Betracht.
Rz. 2
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 (bis 31.12.2017: § 13 Abs. 2 Nr. 3) haben die Rehabilitationsträger in Gemeinsamen Empfehlungen zu vereinbaren, wie Leistungen zur Teilhabe nach § 14 und § 15 koordiniert werden. Zweck ist die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Vorschrift zur Erreichung einer reibungslosen und zügigen Klärung der Leistungszuständigkeit im Außenverhältnis bzw. im Verhältnis zum Leistungsberechtigten. Aus diesem Grund haben