Rz. 10
Erstangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 ist derjenige Träger, der von dem Antragsteller bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R).
Hat der Rehabilitationsträger durch vertragliche Vereinbarung mit einem Leistungserbringer (z. B. Hörgeräteakustiker) klargestellt, dass gewisse Ansprüche auf Teilhabeleistungen (hier: Versorgung mit einem Hörgerät bis zum Festbetrag) vom Leistungserbringer beurteilt und versorgt werden können, beginnt die Frist nicht erst mit dem Tag der Kenntnis von der Versorgungsanzeige, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, an dem der Leistungserbringer von dem Antrag (Aushändigung der Verordnung über das Hörgerät) Kenntnis erhält. Der Leistungserbringer ist somit vollständig in die Versorgungsstruktur des Rehabilitationsträgers einbezogen und fungiert faktisch als dessen Außenstelle bzw. als dessen "verlängerter Arm" (BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R). Ähnlich sieht das der Autor, wenn die DRV Bund bei einer Anschlussrehabilitation die Verlegung des Versicherten vom Krankenhaus in die Rehabilitation ausschließlich von den Leistungserbringern regeln und durchführen lässt, ohne vorher eingebunden zu sein (vgl. Rz. 44).
Rz. 11
Als Rehabilitationsträger gelten alle in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträger. Außerdem wurden die Integrationsämter, ohne Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 zu sein, gemäß § 185 (bis 31.12.2107: § 102 Abs. 6) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben i. S. d. § 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX § 14 sinngemäß umzusetzen (sofern der Leistungs-, Handlungs- und Unterstützungsrahmen vergleichbar mit dem der Rehabilitationsträger ist).
Nach § 185 Abs. 7 Satz 1 und 2 dürfen die Integrationsämter einen an sie weitergeleiteten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 1 nochmals unter entsprechender Anwendung des § 14 weiterleiten, wenn sie nach Prüfung des Antrags insgesamt für die Leistung unzuständig sind. Dies ist deshalb (rechtlich) möglich, da eine Weiterleitung an die Integrationsämter wegen der fehlenden Eigenschaft als Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 keine Weiterleitung i. S. d. § 14, sondern eine Weitergabe nach § 16 Abs. 2 SGB I darstellt. Leitet das Integrationsamt den Teilhabeantrag innerhalb der Frist nicht weiter, wird es erstangegangener Träger und damit leistender Träger i. S. d. § 14. (vgl. § 22 Abs. 4 der GE Reha-Prozess).
Rz. 12
Geht der Antrag auf Teilhabeleistungen zuerst bei einer Ansprechstelle i. S. d. § 12 ein, gilt der Träger, der die Ansprechstelle betreibt, als erstangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 mit der Folge, dass die 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Teilhabeantrags bei der Ansprechstelle zu laufen beginnt. Diese bei den Rehabilitationsträgern eingerichteten Ansprechstellen sind nicht zu verwechseln mit den Einrichtungen, in denen gemäß § 32 "ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" betrieben wird. Letztere sind nicht bei einem Rehabilitationsträger angesiedelt und werden deshalb von § 14 nicht erfasst.
Rz. 13
Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung sind die jeweiligen Bundes- und Landesträger organisatorisch selbstständig (jeweils rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaften). Deshalb ist eine Weiterleitung eines Antrags innerhalb der Rentenversicherung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 möglich. Der Adressat des weitergeleiteten Antrags wird dann zweitangegangener Rehabilitationsträger – und zwar auch dann, wenn die Weiterleitung nur innerhalb der Rentenversicherung erfolgt (BSG, Urteil v. 8.9.2009, B 1 KR 9/09 R, sowie Urteil v. 20.4.2010, B 1/3 KR 6/09 R).
Die DRV Nord erhält einen Antrag auf Teilhabeleistungen und erkennt, dass wegen §§ 125 ff. SGB VI die DRV Westfalen zuständig ist. Obwohl beide Rehabilitationsträger zur Deutschen Rentenversicherung zählen, sind die DRV Nord und die DRV Westfalen unterschiedliche Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 SGB IX. Deshalb leitet die DRV Nord den Antrag auf Teilhabeleistungen an die DRV Westfalen weiter.
Folge:
Die DRV Nord ist der "erstangegangene" und die DRV Westfalen der "zweitangegangene" Rehabilitationsträger.
Rz. 14
Die Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung (Funktionsbezeichnung teilweise "Versichertenberaterin/Versichertenberater"; § 39 Abs. 3 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund) sind nicht legitimiert, für die Träger der Rentenversicherung zu handeln. Sie haben keine Organstellung, da ihnen kein selbstständiger Wirkungskreis zugewiesen ist, innerhalb dessen sie ein eigenes Entscheidungsrecht ausüben könnten (VerbKomm. SGB IV, § 39 Rz. 4.1 m. w. N. und Rz. 4.3.1, Stand VII/2006). Sie sind vielmehr ein Bindeglied zwischen Versicherungsträgern und Versicherten sowie Leistungsberechtigten und haben die Aufgabe, die...