Rz. 10
Abs. 2 führt in einer beispielhaften, nicht abschließenden Aufzählung ("insbesondere") die Sachverhalte auf, die Gegenstand einer Inklusionsvereinbarung sein müssen. Bei der Personalplanung müssen besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Teils schwerbehinderter Frauen vorgesehen werden. Dies können besondere Teilzeitregelungen (zum Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung s. auch § 164 Abs. 5) und andere Arbeitszeitregelungen sein.
Durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 nach Satz 1 ein Satz eingefügt, der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Der Gesetzgeber hat sich dabei auf die UN-Behindertenrechtskonvention gestützt. Diese beinhalte als zentralen Leitgedanken das Prinzip der Inklusion. Inklusion ziele auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen von Anfang an. Deshalb sei die bisherige Integrationsvereinbarung um den Aspekt der möglichst barrierefreien Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu erweitern.
Rz. 11
Abs. 2a (mit Art. 1 BTHG nunmehr Abs. 3) ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen eingefügt worden. Der Bericht der Bundesregierung nach § 160 (BT-Drs. 15/1295 S. 27 Nr. 3.4 und S. 37 Nr. 6.2.4) hatte festgestellt, dass das Instrument der Integrationsvereinbarungen in der Regel nicht ausreichend genutzt werde, obwohl es in hervorragender Weise geeignet sei, betriebliche Belange einvernehmlich zu regeln, den Erfordernissen eines betrieblichen Managements Rechnung zu tragen, zum Betriebsfrieden beizutragen und damit störungsfreie Betriebsabläufe zu ermöglichen.
Deshalb wurden, um dieses Instrument zu stärken, über die nach Abs. 2 obligatorisch zu vereinbarenden Inhalte hinaus weitere Regelungsgegenstände genannt. Diese Benennung sollte das Ziel haben, die Verhandlungen über die Inhalte von Integrationsvereinbarungen zu erleichtern.
Die aufgezählten zusätzlichen Regelungsbeispiele entsprechen im Wesentlichen den Schwerpunkten des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen; diese waren:
- die Stärkung der Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgeber und die Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten für behinderte und schwerbehinderte Jugendliche,
- die Sicherung der Beschäftigung,
- der Ausbau der betrieblichen Prävention.
Die in dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 15/1783) in einem Abs. 2b vorgesehene Möglichkeit der Förderung der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements durch Prämien, ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in § 84 vorgenommen worden, um den Sachzusammenhang der Prämien besser zum Ausdruck zu bringen. Es handelt sich nicht um Prämien als Anreiz zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen, sondern als Anreiz zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 15/2357 S. 28 zu Art. 1 Nr. 19 Buchst. b).