Rz. 14
Abs. 3 regelt die Wählbarkeit.
Anders als nach Abs. 2, wonach das aktive Wahlrecht nur schwerbehinderten Menschen zukommt, sind zur Schwerbehindertenvertretung alle Beschäftigten wählbar, also auch nichtbehinderte Beschäftigte. Sie dürfen aber nicht nur vorübergehend beschäftigt sein. Weiter ist Voraussetzung, dass sie am Wahltage dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. In den Fällen, in denen der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht, ist eine sechsmonatige Zugehörigkeit zu dem Betrieb oder der Dienststelle nicht erforderlich. Diese Mindestzugehörigkeit entfällt in diesen Fällen auch dann, wenn die Wahl zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem der Betrieb oder die Dienststelle bereits mehr als 6 Monate besteht und die Mindestzugehörigkeit zu diesem Zeitpunkt vorliegen könnte.
Rz. 15
Voraussetzung für die Wählbarkeit ist außerdem — anders als für die Wahlberechtigung — die Volljährigkeit des Kandidaten. Hiermit wird allgemeinen Wahlgrundsätzen Rechnung getragen, die in der Regel — Ausnahmen betreffen Jugend- und Auszubildendenvertretungen — die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzen. So ist die Vollendung des 18. Lebensjahres im Betriebsverfassungsrecht sowohl für die Wahlberechtigung als auch für die Wählbarkeit Voraussetzung.
Rz. 16
Nicht wählbar ist nach Abs. 3 Satz 2, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.
Rz. 17
So können nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer und religiöser Art bestimmt ist (Nr. 3), oder Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden (Nr. 4), nicht der betrieblichen Interessenvertretung angehören, weil sie ausdrücklich nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Gesetzes gelten. Das heißt, dass dieser Personenkreis auch nicht als Vertrauensperson oder als stellvertretendes Mitglied gewählt werden kann.
Ebenfalls nicht wählbar zur Schwerbehindertenvertretung sind (schwerbehinderte oder behinderte) Rehabilitanden oder nichtbehinderte Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen oder einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung in Einrichtungen der beruflichen Bildung oder der beruflichen Rehabilitation. Dies folgt daraus, dass diese Teilnehmer keine Arbeitnehmer i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Solche wären sie nur dann, wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zweckes eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes vollzöge und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert wären. Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb (sonstige Bildungseinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 5 des BBiG) statt, so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt (und wählbar) zum Betriebsrat (BAG v. 21.7.1993, 7 ABR 35/92, v. 26.1.1994, 7 ABR 13/92, v. 20.3.1996, 7 ABR 46/95 und v. 27.6.2001, 7 ABR 50/99).