2.1 Beauftragung
Rz. 2
Die Vorschrift stellt klar, dass die Integrationsfachdienste im Auftrag tätig werden, und benennt die Auftraggeber.
Auftraggeber sind die Integrationsämter als die für die Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zuständigen Behörden der Länder, ferner auch die Rehabilitationsträger.
Durch Art. 1 Nr. 28a, Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde die Bundesanstalt für Arbeit in der Aufzählung der Auftraggeber mit Wirkung zum 1.1.2005 gestrichen.
Die Streichung ist Folge der Änderung des § 113 (ab 1.1.2018: § 196). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sind die besonderen Regelungen zur Beauftragung der Fachdienste durch die Bundesagentur für Arbeit entfallen. Soweit die örtlichen Stellen der Bundesagentur, also die Agenturen für Arbeit, Integrationsfachdienste an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Vermittlung beteiligen wollen, so können sie dies, indem sie Integrationsfachdienste mit der Vermittlung beauftragen (§ 45 Abs. 3 SGB III) oder an den arbeitslosen schwerbehinderten Menschen einen Vermittlungsgutschein ausgeben, der bei dem Integrationsfachdienst eingelöst wird (§ 45 Abs. 4 SGB III). In dieser Form können auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II tätig werden. Das Instrument des Vermittlungsgutscheins gehört zu den im Katalog des § 16 SGB II aufgezählten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Rz. 3
Mit der Klarstellung, dass Integrationsfachdienste im Auftrag der genannten Träger tätig werden, wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich schwerbehinderte Menschen unmittelbar selbst an den Integrationsfachdienst wenden sollen und der Integrationsfachdienst für sie auf diese Weise tätig werden kann. Das ist auch sachgerecht, betrachtet man die Aufgabe des Integrationsfachdienstes. Dieser wird, wie sich aus § 192 Abs. 1 ergibt, bei der Durchführung der den genannten Trägern obliegenden Aufgaben beteiligt. Dies erfordert zunächst eine Feststellung des Aufgabenträgers im konkreten Einzelfall, dass er seine Aufgabe gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht mit eigenem Personal oder eigenen Mitteln erfüllen kann. Erst dann kann der Integrationsfachdienst beauftragt werden. Diese Feststellung würde umgangen, wenn unmittelbare Vereinbarungen über eine Betreuung zwischen dem Integrationsfachdienst und dem schwerbehinderten Menschen abgeschlossen würden.
Wendet sich ein schwerbehinderter Mensch unmittelbar an einen Integrationsfachdienst, ist mit dem zuständigen Aufgabenträger zu klären, ob eine Betreuung des Hilfesuchenden erfolgen kann. Eine solche Verpflichtung liegt nicht zuletzt wegen der Finanzierung der entstehenden Kosten im Interesse des Trägers des Integrationsfachdienstes.
2.2 Verantwortlichkeit
Rz. 4
Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Aufgabenträger auch dann, wenn sie den Integrationsfachdienst mit der weiteren Betreuung eines schwerbehinderten Menschen beauftragt haben, für die Ausführung der Leistung weiter verantwortlich bleiben. Das heißt, dass der Integrationsfachdienst bei den Bemühungen zur Vermittlung eines schwerbehinderten Menschen die gleichen Grundsätze zu beachten hat, die auch die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III bei der Vermittlung durch die Agenturen für Arbeit beachten muss. Diese Grundsätze sind in § 36 SGB III niedergelegt, zu ihnen gehören auch Regelungen, die das Fragerecht einschränken (§ 41 SGB III).
Rz. 5
Umstritten ist, ob bei den Bemühungen des Integrationsfachdienstes zur Vermittlung dem schwerbehinderten Menschen die gleichen Verpflichtungen obliegen wie bei Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit selbst. Die Frage, ob bei Ablehnung eines durch den Integrationsfachdienst unterbreiteten Arbeitsangebotes an einen schwerbehinderten Menschen, der Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) bezieht, die gleichen Rechtsfolgen eintreten können, wie bei der Ablehnung eines von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Arbeitsangebot, ist zu verneinen. Bei einem Arbeitsangebot durch den Integrationsfachdienst fehlt es bereits an der konkreten Rechtsfolgenbelehrung, die Voraussetzung ist für das Ruhen eines Anspruchs bei Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Das Gleiche gilt für den Fall des Angebots einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Eine solche Rechtsfolgenbelehrung darf der Integrationsfachdienst nicht erteilen, hierzu kann er auch nicht durch die Agentur für Arbeit beauftragt werden.
Der schwerbehinderte Mensch ist zur Mitwirkung an der Vermittlung dennoch verpflichtet. Kommt durch ein Verhalten des Betreuten eine Vermittlung in Arbeit nicht zustande, ist der Auftrag an den Integrationsfachdienst zu beenden, die Agentur für Arbeit ihrerseits kann weitere Vermittlungsbemühungen einstellen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Das gilt nur dann nicht, solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit be...