Rz. 9
Abs. 2 konkretisiert den förderbaren Personenkreis.
2.2.1 Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Rz. 9a
In Abs. 2 Nr. 1 ist eine Personengruppe benannt, bei der davon ausgegangen wird, dass die beschriebene Art der Behinderung für sich allein oder zusammen mit anderen vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am Arbeitsleben erschwert. Andere vermittlungshemmende Umstände können das Lebensalter, Dauer der Arbeitslosigkeit, Art der beruflichen Qualifikation sein.
2.2.2 Schwerbehinderte Menschen nach Werkstattbeschäftigung
Rz. 10
Zu der Zielgruppe in Inklusionsbetrieben gehören nach Abs. 2 Nr. 2 auch schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen.
Die Förderung des Übergangs behinderter Menschen aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Werkstätten § 219 Abs. 1 Satz 3) und fachliche Anforderung an diese Einrichtungen (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung). Zu diesen Aufgaben gehört es, diese Menschen zielgerichtet auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen, die in einer nicht ab schließenden Aufzählung in § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung aufgeführt sind, vorzubereiten.
Rz. 11
Mit Aufnahme der Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb unterliegen die behinderten Menschen, die aus der Werkstatt in den Inklusionsbetrieb wechseln, nicht mehr dem Status als "Werkstattbeschäftigter". Um den Übergang aus den Werkstätten in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, sind mit dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Gesetz v. 20.12.2000, BGBl. I S. 1827) für diesen Personenkreis folgende rentenrechtliche Regelungen getroffen worden:
Rz. 12
Die volle Erwerbsminderung der Werkstattbeschäftigten wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein Werkstattbeschäftigter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, dieser Eingliederungsversuch jedoch scheitert und der Beschäftigte deshalb in die Werkstatt zurückkehrt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI).
Rz. 13
Zur Förderung des Übergangs aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einen Inklusionsbetrieb sind darüber hinaus folgende rentenrechtliche Regelungen getroffen worden:
Rz. 14
Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt werden, werden in der Rentenversicherung nicht nach ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern wie zuvor in der Werkstatt nach dem Mindestentgelt in Höhe von 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße versichert (§ 162 Nr. 2a SGB VI).
Die Rentenversicherungsbeiträge auf den Differenzbetrag zwischen dem im Inklusionsbetrieb erzielten Arbeitsentgelt und dem Mindestbetrag in Höhe von 80 v. H. der Bezugsgröße trägt der Träger des Inklusionsbetriebs als Arbeitgeber, sie werden ihm vom Bund erstattet (§ 168 Abs. 1 Nr. 2a, § 179 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).
2.2.3 Schulabgänger
Rz. 15
Bei der unter Abs. 2 Nr. 3 genannten Personengruppe schwerbehinderter Menschen handelt es sich um solche, die nach Beendigung einer schulischen Ausbildung nicht unmittelbar eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen können, sondern zuvor einer besonderen Qualifizierung in einem Inklusionsbetrieb bedürfen.
Rz. 16
Hierunter fallen Absolventen von Sonderschulen für Menschen mit geistigen Behinderungen oder Lernbehinderungen. Aufrund Qualifizierung in einem Inklusionsbetrieb als Vorbereitung auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann für diesen Personenkreis eine Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen vermieden werden.
Im Übrigen ist es auch Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zu fördern. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung sowie Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung gehören im Übrigen zu den von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Teil 1 SGB IX.
2.2.4 Schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 SGB III sind
Rz. 16a
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 als weitere Personengruppe schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 SGB III sind, in die Zielgruppe der Inklusionsbetriebe aufgenommen.
Die Regelung ging auf einen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Deutschen Bundestag "Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen" (BT-Drs. 18/5377) v. 1.7.2015 zurück. Darin war ausgeführt worden, dass das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Inklusion im Arbeitsleben voranzutreiben (Art. 27), von den Integrationsbetrieben seit Jahren vorbildli...