Rz. 16
Der ermittelten Zwischensumme ist die Zahl der Ausweise derjenigen schwerbehinderten Menschen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und in deren Ausweisen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (vgl. hierzu § 229 Abs. 2 und Komm. dort) eingetragen ist, hinzuzurechnen. Bei dieser Ermittlung kommt es auf die Zahl der Ausweise und nicht auf die Zahl der Wertmarken an, weil es um die Ermittlung der auf Begleitpersonen entfallenden Fahrgeldausfälle geht. Begleitpersonen werden jedoch unabhängig davon unentgeltlich befördert, ob der schwerbehinderte Mensch die Freifahrt in Anspruch nimmt oder einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann, weil er die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.
Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde die Berücksichtigung der Schwerbehindertenausweise mit eingetragenem Merkzeichen "B" in der Berechnungsformel mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Mit Wirkung von diesem Tage an wird in der Berechnungsformel pauschal nur noch die Hälfte der ausgegebenen Schwerbehindertenausweise mit eingetragenem Merkzeichen "B" berücksichtigt. Die Bundesregierung begründete die Gesetzesänderung damit, dass derzeit für jeden schwerbehinderten Menschen, für den im Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson festgestellt sei, auch eine Begleitperson in der Formel zur Berechnung der Erstattung der Fahrgeldausfälle mit eingerechnet würde. Tatsächlich machten jedoch nur rund 40 % der Berechtigten vom Freifahrtrecht Gebrauch. In der Formel sollten nur noch die Ausweise berücksichtigt werden, für die auch eine Wertmarke erworben werde. Nur in solchen Fällen werde eine unentgeltliche Beförderung nämlich durch den schwerbehinderten Menschen auch in Anspruch genommen.
Rz. 17
Bei der Zahl dieser Ausweise sind ausdrücklich die schwerbehinderten Menschen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unberücksichtigt zu lassen. Kinder unter 6 Jahren werden im öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich unentgeltlich befördert. Benutzt also ein schwerbehindertes Kind unter 6 Jahren zusammen mit einer Begleitperson den öffentlichen Personennahverkehr, so wird das schwerbehinderte Kind nicht wegen seiner Behinderung unentgeltlich befördert, sondern unabhängig von der Behinderung bereits aufgrund seines Lebensalters. Dem Beförderungsunternehmen entstehen Fahrgeldausfälle wegen der Behinderung allein durch die unentgeltliche Beförderung der Begleitperson.
Rz. 18
Bei der Zahl der Ausweise kommt es auf die Zahl der am Jahresende im Umlauf befindlichen Zahl der Ausweise an.