Rz. 57
Die BAR hat die Aufgabe, die Teilhabeleistungen (§ 5) im Rahmen des geltenden Rechts zu koordinieren und zu fördern und bietet die Plattform für rehabilitationsträgerübergreifende Abstimmung und Verständigung.
Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung hat die BAR u. a. darauf hinzuwirken,
- dass die Leistungen der Rehabilitationsträger nach gleichen Grundsätzen zum Wohle der Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung durchgeführt werden,
- dass die zu betreuenden Personenkreise über die verschiedenen Möglichkeiten der Rehabilitation bzw. der Leistungen zur Teilhabe sachgemäß unterrichtet werden,
- dass die Mitglieder die bei der Durchführung der Rehabilitation gesammelten Erfahrungen austauschen und sich gegenseitig unterrichten sowie die Entwicklung der Wissenschaft und Technik im gesamten Bereich der Rehabilitation beobachten, auswerten und die Ergebnisse der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. und deren Mitgliedern zugänglich machen,
- dass die Mitglieder der BAR in allen Fragen der Rehabilitation beraten werden,
- dass die Mitglieder der BAR zur Erteilung von Forschungsaufträgen und anderer wissenschaftlicher Arbeiten angeregt werden,
- dass die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe ohne Einschränkung der Teilhaberechte effektiv und effizient erbracht werden.
Rz. 58
Wie das Rehabilitationsgeschehen im Sinne der gerade geschriebenen Aufgaben geregelt werden kann, wird u. a. durch Gemeinsame Empfehlungen bestimmt.
Bisherige Erfahrungen mit der Erarbeitung von Gemeinsamen Empfehlungen haben gezeigt, dass das Verfahren bis zum Inkrafttreten von Gemeinsamen Empfehlungen wegen unterschiedlicher Auslegungen und unterschiedlicher Auffassungen zum Verfahrensablauf kompliziert und zeitaufwendig ist. Aus diesem Grund hat der Vorstand der BAR im Jahr 2019 die "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" veröffentlicht. Die Verfahrensgrundsätze können auf der Website der BAR kostenfrei heruntergeladen werden und beschreiben die einzelnen Phasen:
- Vorbereitung der Fachgruppenarbeit,
- Erarbeitung in der Fachgruppe,
- Beteiligungsverfahren,
- Zustimmungsverfahren,
- Benehmensherstellung,
- Inkrafttreten,
- Berichterstattung.
Rz. 59
Aufgrund § 11 der Satzung der BAR ist zur Vereinbarung der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 ein besonderer Ausschuss zu bilden. Diesem "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen" gehören Vertreter
- der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (einschließlich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau),
- der Bundesagentur für Arbeit,
- der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe,
- der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie
- der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
an. In dem Ausschuss sind zusätzlich
- 2 Vertreter der Länder,
- der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der BAR (der jeweils amtierende Vorsitzende führt den Vorsitz) und
- der Geschäftsführer der BAR
mit beratender Stimme vertreten. Die entsprechenden Vertreter (einschließlich Stellvertreter) werden der BAR-Geschäftsstelle namentlich benannt.
Der "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen" befasst sich vornehmlich mit der übergreifenden Steuerung von Prozessen der Er- und Überarbeitung von Gemeinsamen Empfehlungen und deren Auswertung.
Die BAR-Geschäftsstelle informiert den Ausschuss über die wesentlichen Verfahrensschritte der Er- und Überarbeitung. Der Ausschuss kann darüber hinaus bei einzelnen Fachfragen einbezogen werden, insbesondere wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf andere Weise ausgeräumt werden können.
Die Arbeitsweise des Ausschusses ist in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt (§ 11 Abs. 6 der Satzung der BAR).
Rz. 60
Gemäß Abschnitt 2 und Anlage 1 der "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" setzt der "Ausschuss Gemeinsame Empfehlungen" themenbezogene Fachgruppen ein. Die BAR-Geschäftsstelle fordert die entsprechenden Rehabilitationsträger innerhalb einer Frist von mindestens 4 Wochen auf, Fachgruppenmitglieder zu benennen. Nach Ablauf der Frist kann die erste Fachgruppensitzung auch dann stattfinden, wenn noch nicht alle angefragten Stellen ein Fachgruppenmitglied benannt haben. Eine Nachbenennung ist möglich.
In den Kreis der Fachgruppenmitglieder hat die BAR-Geschäftsstelle die Vertreter folgender Verbände und Organisationen zu berufen:
- 2 Vertreter aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (zu benennen von den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene),
- 2 Vertreter aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (zu benennen von der DRV Bund),
- 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (zu benennen von der SVLFG),
- 2 Vertreter aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (zu benennen von der DGUV),
- 1 Vertreter aus dem Bereich der Pflegekassen (zu benennen vom GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Pflegekassen),
- 2 Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,
- 1 Vertreter der Landesjugendä...