Rz. 36a
Beiliegend wird der Text der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX v. 1.9.2009 ohne den Abschnitt "Manual für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX", der Bestandteil der Vereinbarung ist, aufgeführt.
Das Manual, das hier nicht abgedruckt ist (Fundstelle: Rz. 42), befasst sich mit folgenden Unterpunkten:
A. Übersicht über die Qualitätskriterien
B. Erläuterungen zu den Qualitätskriterien
- Teilhabeorientiertes Leitbild
- Einrichtungskonzept
- Indikationsspezifische Rehabilitationskonzepte
- Verantwortung für das Qualitätsmanagement in der Einrichtung
- Basiselemente eines Qualitätsmanagement-Systems
- Beziehungen zu Rehabilitanden/Bezugspersonen/Angehörigen, Behandlern, Leistungsträgern, Selbsthilfe
- Systematisches Beschwerdemanagement
- Externe Qualitätssicherung
- Interne Ergebnismessung und -analyse (Verfahren)
- Fehlermanagement
- Interne Kommunikation und Personalentwicklung
C. Anforderungen zur Anerkennung von rehabilitations-spezifischen Qualitätsmanagement-Verfahren auf Ebene der BAR
D. Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen nach § 20 SGB IX sowie an das Verfahren zur Bestätigung dieser Anforderungen durch die herausgebende Stelle
E. Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens
Rz. 36b
Nachfolgend ist der Text der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX v. 1.9.2009 ohne das unter Rz. 36a erwähnte Manual abgedruckt:
Nach § 20 Abs. 2a SGB IX vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen (im Sinne von Mindestanforderungen) an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Die Erbringer stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben nach § 20 Abs. 2 SGB IX ein Qualitätsmanagement sicher zu stellen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund schließen
- die gesetzlichen Krankenkassen,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
über ihre Spitzenverbände bzw. -organisationen und
- die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
die nachfolgende Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX.
Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen sowie den Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
§ 1 Regelungsgegenstand
In der Vereinbarung werden Festlegungen zu grundsätzlichen Anforderungen an ein in stationären Rehabilitationseinrichtungen sicherzustellendes Qualitätsmanagement getroffen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Festgelegt wird ferner ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.
§ 2 Qualitätsmanagement
Die Anwendung des Qualitätsmanagements in stationären Rehabilitationseinrichtungen ist gekennzeichnet durch das kontinuierliche Bestreben, die Bedürfnisse der Rehabilitanden, Leistungsträger, Mitarbeiter, Angehörigen oder beispielsweise auch der zuweisenden Ärzte und Akutkrankenhäuser zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der berufsgruppen-, hierarchie- und fachübergreifenden Zusammenarbeit sowie der stetigen internen, systematischen Bewertung des erreichten Standes von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung zu. Die Unternehmensleitung trägt dabei eine nicht delegierbare Verantwortung. Qualitätsmanagement im vorliegenden Sinne bezeichnet systematische und kontinuierliche Verfahren, welche auf die Identifizierung, Analyse und Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gerichtet sind. Auf die Inhalte der Gemeinsamen Empfehlung Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX in der jeweils gültigen Fassung wird ergänzend verwiesen.
§ 3 Grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
(1) Die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen beziehen sich auf nachfolgende Qualitätskriterien:
- Teilhabeorientiertes Leitbild
- Einrichtungskonzept
- Ind...