Rz. 18
Das Recht kennt lediglich die Begriffe der ambulanten und stationären Rehabilitation (vgl. z. B. § 40 Abs. 1 und 2 SGB V). Der Unterschied liegt in der Bereitstellung der Unterkunft. Die notwendige Verpflegung für die Zeit des Aufenthaltes in der Rehabilitation ist dagegen i. d. R. auch Bestandteil der ambulanten Rehabilitation.
In der Vergangenheit wurde die ambulante Rehabilitation auch als teilstationäre Rehabilitation bezeichnet. Einen begrifflichen Unterschied gibt es nicht.
Während die stationäre Behandlung mindestens 3 Wochen (= mit Aufnahme und Entlassungstag 22 Tage) umfassen soll, dauert die ambulante Rehabilitation lediglich mindestens 15 Therapietage. Der regelmäßig wesentlich günstigere Preis für die ambulante Rehabilitation begründet sich somit nicht nur in den fehlenden Kosten für die Unterkunft sowie für die Vollverpflegung, sondern auch darin, dass behandlungs-/therapiefreie Wochenende nicht "durchgezahlt" werden müssen; bei der ambulanten Rehabilitation werden nur die tatsächlichen Therapietage vergütet.
Für eine ambulante anstelle einer vollstationären Rehabilitationsleistung spricht die Tatsache, dass der Rehabilitand bei einer ambulanten Rehabilitation nach Durchführung der Therapie täglich in seine Familie zurückkehrt. Dieses ist insbesondere für Mütter mit Kindern von hohem Interesse.
Außerdem spricht für eine ambulante Rehabilitationsleistung, dass der Rehabilitand noch während der Maßnahme in seinem gewohnten häuslichen Umfeld seine durch die Therapie erlernten Fähigkeiten und Strategien prüfen kann. Möglicherweise auftretende Defizite werden so frühzeitig erkannt und können durch gezielte Nacharbeit beseitigt werden. Dies verbessert letztendlich den Rehabilitationserfolg. Bei einer stationären Rehabilitationsleistung verbleibt der Rehabilitand dagegen bis zum Ende der Maßnahme in einem geschützten, nicht realen Umfeld. Rehabilitationsdefizite werden oft erst nach der Entlassung erkannt.
Rz. 18a
Da der Rehabilitand bei einer ambulanten medizinischen Rehabilitation täglich von seinem Wohnort/Aufenthaltsort zur Rehabilitationseinrichtung gehen bzw. fahren muss, sind ambulante Rehabilitationsleistungen nur bei ausreichender Mobilität des Rehabilitanden sinnvoll.
Ein Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Rehabilitation ist jederzeit möglich. Möglich ist auch die Verkürzung von stationären Rehabilitationsleistungen bei ambulanter Fortsetzung eines stationär begonnenen Rehabilitationsprogramms. Der Vorteil der ambulanten Rehabilitation besteht auch darin, dass Rehabilitationsleistungen nicht 5 Tage die Woche, sondern bei medizinischem Bedarf durchaus auch nur 3 Tage die Woche durchgeführt werden können.