Rz. 28
Eine stufenweise Wiedereingliederung kann erfolgreich abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer den spezifischen Anforderungen und Belastungen des konkreten Arbeitsplatzes wieder voll gewachsen ist. Dieses Ziel ist dann erreicht, wenn der Wiedereinzugliedernde – wie in den meisten Fällen – auf dem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz im vollen Umfang zurückkehrt (BSG, Urteil v. 5.2.2009, B 13 R 27/08 R). Eine stufenweise Wiedereingliederung kann sogar vorzeitig beendet werden, wenn die gesundheitliche Entwicklung eine Wiederaufnahme der Tätigkeit früher zulässt als ursprünglich im Wiedereingliederungsplan festgehalten.
Bei Beteiligung des Rentenversicherungsträgers hat der Arbeitgeber auf dem Internetformular G0842 den Tag der erfolgreichen Beendigung bzw. den Tag und den Grund für den Abbruch der stufenweisen Wiedereingliederung zu melden ("Abschlussbescheinigung" des Arbeitgebers).
Im Sinne der Rentenversicherung ist das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung auch erreicht, wenn der Versicherte den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich bereits wieder gewachsen ist. Arbeitsplatzspezifische Besonderheiten liegen z. B. vor, wenn Arbeiten zu verrichten sind, die vom Schwierigkeits-/Belastungsgrad her nur für diesen Arbeitsplatz anfallen und dem typischen Berufsbild nicht entsprechen. Für eine Krankenschwester wäre das der Fall, wenn sie regelmäßig schwerer heben muss, als dies von ihrem Berufsbild her typisch ist (BSG, Urteil v. 5.2.2009, a. a. O.). Die unterschiedliche Erreichung der Zielsetzung ergibt sich für die Rentenversicherung aus dem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsminderung i. S. d. § 43 SGB VI; hier wird nicht auf den konkreten Arbeitsplatz, sondern "auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI) abgestellt.
Ein Friedhofsgärtner muss aufgrund seines Berufsbildes normalerweise Gegenstände bis zu einem Gewicht von 25 kg heben und transportieren können. Weil aber die Friedhofsverwaltung keine Maschinen hat, muss der Friedhofsgärtner auch öfter Gegenstände mit einem Gewicht von 45 kg heben. Wegen einer Rückerkrankung hatte er zulasten der Rentenversicherung eine stationäre Rehabilitationsleistung erhalten. Dieser Träger ist der für die stufenweise Wiedereingliederung zuständige Träger i. S. d. § 44.
Nach den Erkenntnissen einer Kontrolluntersuchung zur stufenweisen Wiedereingliederung kann der Friedhofsgärtner ab Beginn der kommenden Woche wieder problemlos bis zu 25 kg heben. Um auch der Mehrbelastung von weiteren 20 kg gewachsen zu sein, ist noch eine weitere Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung von 2 Wochen notwendig.
Folge:
Da der Rentenversicherungsträger der zuständige Rehabilitationsträger ist, endet die stufenweise Wiedereingliederung mit Erreichen der vollen berufstypischen Belastung. Wäre die Krankenkasse der für die stufenweise Wiedereingliederung zuständige Rehabilitationsträger gewesen, hätte die stufenweise Wiedereingliederung bis zum Erreichen der arbeitsplatzspezifischen Belastungsgrenze (45 kg) gedauert. Ein Wechsel des Rehabilitationsträgers während der stufenweisen Wiedereingliederung widerspricht dem Grundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 2.
Rz. 29
Für den Fall, dass die stufenweise Wiedereingliederung wegen negativer Entwicklungen vorzeitig abgebrochen wird (gesundheitlicher Rückfall, Betriebsauflösung, zu lange Unterbrechung etc.), bleibt der Arbeitnehmer auch weiterhin arbeitsunfähig. Er bekommt wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankengeld, und zwar längstens bis zur Erreichung der Krankengeldhöchstanspruchsdauer. Danach kann der arbeitsunfähige Versicherte unter den in § 145 SGB III aufgeführten Voraussetzungen trotz Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld beziehen.
Wird eine stufenweise Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, müssen nebenher aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht weitere medizinische (§§ 42 ff.) oder berufliche Teilhabeleistungen (§§ 49 ff.) in Erwägung gezogen werden, um den Versicherten auf Dauer wieder ins Erwerbsleben zurückzuführen. Andernfalls droht dem Rentenversicherungsträger langfristig die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) an den Versicherten.