Rz. 29
Als IFFs werden sowohl die IFFs als solche als auch die nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum bezeichnet.
Nach § 3 FrühV (Rz. 3) sind IFFs familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung (hiermit sind insbesondere Verhaltens- und Entwicklungsstörungen gemeint) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Die Leistungen der IFFs werden i. d. R. ambulant in einer entsprechenden Einrichtung oder, um ein Kind ggf. auch in der ihm gewohnten Umwelt zu therapieren, mobil erbracht.
Kennzeichnend für diese Stellen ist, dass regelmäßige interdisziplinäre Team- und Fallbesprechungen sowie der regelmäßige Austausch mit anderen das Kind betreuenden Institutionen (z. B. Tageseinrichtungen für Kinder, Sozialpädiatrischen Zentren, Erziehungsberatungsstellen) stattfinden. Außerdem arbeiten die Einrichtungen eng mit den für das Kind verantwortlichen Vertragsärzten und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zusammen. Die Beratung und Einbindung der Erziehungsberechtigten ist wesentlicher Bestandteil der Leistung.
In den Landesrahmenvereinbarungen (vgl. Rz. 28) sind gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 1 die Anforderungen an interdisziplinär tätige
- IFFs und
- nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum
zu regeln – und zwar auch in Bezug zu den Mindeststandards, zu den Berufsgruppen (Professionen) und zur Personalausstattung sowie in Bezug auf die sachliche und räumliche Ausstattung.
Rz. 30
Damit das Erfordernis der Interdisziplinarität in einem ausreichenden Maße erfüllt wird, sollen Heilberufe unterschiedlicher Professionen "unter einem organisatorischen Dach" Hand in Hand tätig werden. In der Regel können im Rahmen der Diagnostik und Förderung folgende Berufsgruppen eingebunden sein:
- für den ärztlichen/psychologischen Bereich ein Facharzt (möglichst für Kinderheilkunde und Jugendmedizin und ein Psychologe mit Schwerpunktkenntnissen in der frühkindlichen Entwicklung),
- für den medizinisch-therapeutischen Bereich Physiotherapeuten/Krankengymnasten (möglichst mit neurophysiologischer Zusatzausbildung), Sprachtherapeuten (z. B. Logopäden, Sprachheilpädagogen) sowie Ergotherapeuten,
- für den heilpädagogischen Bereich u. a. Pädagogen, Diplom-Sonderpädagogen, Diplom-Heilpädagogen, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Sozialarbeiter sowie Hochschulabsolventen mit vergleichbaren Bachelor- oder Master-Abschlüssen, vorzugsweise mit den Schwerpunkten Heilpädagogik, Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, Rehabilitationspädagogik, Frühe Kindheit sowie staatlich anerkannte Heilpädagogen, Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung, Motopäden/Motologen, Rehabilitationspädagogen, Sprachbehindertenpädagogen,
- je nach Ausrichtung der IFF abhängig vom Bundesland zusätzlich bei Bedarf Orthoptisten, Audiometristen und Hörgeräteakustiker.
Für den Bereich der Leitung der Frühförderstelle ist i. d. R. ein Arzt mit dem Schwerpunkt Kinderheilkunde und Jugendmedizin oder ein Hoch-/Fachschulabsolvent mit Abschluss im Bereich Pädagogik oder Psychologie – jeweils mit praktischer Berufserfahrung im Bereich der Frühförderung oder vergleichbaren Praxisfeldern – zwingend notwendig.
Rz. 31
Nach den bisherigen Erfahrungen besteht ein effektives, gut funktionierendes interdisziplinäres Team aus 6 bis 10 Mitarbeitern. Nicht notwendig ist, dass diese Heilberufe vollzeitbeschäftigt sind. Wenn die erforderlichen Stellen durch Teilzeitbeschäftigte besetzt sind, reicht dieses auch aus, sofern die Arbeit in der IFF dadurch nicht behindert wird. In der Regel sollte jedoch der Leiter der Interdisziplinären Frühfördereinrichtung vollzeitbeschäftigt sein.
Kooperationsverträge mit externen Fachkräften sind grundsätzlich möglich, wenn sich z. B. die Anstellung einer Vollzeit-/Teilzeitkraft nicht lohnt, weil der Arbeitsanfall für diese Berufsgruppe gering ist. Bei den Kooperationsverträgen legen die Kostenträger jedoch i. d. R. Wert darauf, dass feste Arbeitszeiten vereinbart sind, in denen der kooperierende Heilberufler in der Einrichtung zur Verfügung steht. Den die Kosten tragenden Rehabilitationsträgern sind diese Kooperationsverträge auf Verlangen vorzulegen.
Die räumliche Ausstattung zur Durchführung der Komplexleistung und die Ausstattung müssen geeignet sein, um die Diagnostik, Förderung/Behandlung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsverantwortlichen effektiv und effizient durchführen zu können. Hierfür sind ausreichend Räume mit sachgerechter Ausstattung vorzuhalten. Kann ein spezieller Eingliederungsbedarf mit dem Personal oder der Ausstattung der Einrichtung nicht erbracht werden, i...