Rz. 53
Die Rehabilitationsträger haben das Hilfsmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Hilfsmittel sind bezüglich Art, Umfang und Qualität auf die individuellen Bedürfnisse des Betroffenen auszurichten und so auszuwählen, dass ausreichende Chancen auf einen lang anhaltenden Teilhabeerfolg bestehen. Das Wort "ausreichend" ist dabei nicht als Wert-, sondern als Erfolgsmaßstab zu verstehen. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist somit nicht von vornherein auf die Minimalversorgung beschränkt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 13.9.2022, L 16 KR 421/21).
Nach dem zum Krankenversicherungsrecht ergangenen Urteil des BSG v. 29.4.2010 (B 3 KR 5/09 R, Rz. 22) beschränkt sich der Leistungsanspruch bei unterschiedlichen Versorgungsalternativen auf die kostengünstigste Hilfsmittelversorgung, also auf die Versorgung des Versicherten mit ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Hilfsmitteln. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, wenn für den angestrebten Erfolg bzw. für den angestrebten Nachteilsausgleich eine funktionell ebenfalls geeignete, aber kostengünstigere Versorgung möglich ist. Voraussetzung jedoch ist, dass die Versorgungen, zwischen denen gewählt werden kann, die gleich gute Wirkung haben. Mehrkosten aus optischen und damit nicht aus medizinischen Gründen sind i. d. R. vom Leistungsspektrum des Rehabilitationsträgers ausgeschlossen (Ausnahme bei starken Entstellungen, die die gleichberechtigte Teilhabe wieder verhindern würde).
Diese zum Krankenversicherungsrecht ergangene Rechtsprechung ist wegen § 28 Abs. 2 SGB V auch auf die Hilfsmittel i. S. d. § 47 übertragbar.
Rz. 54
Sind verschiedene Hilfsmittel mit dem gleichen Nutzen gleich geeignet und wirtschaftlich, steht dem Hilfsmittelempfänger ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8, § 33 SGB I) zu. Das Wirtschaftlichkeitsgebot schließt nicht aus, dass der Hilfsmittelempfänger aus optischen oder sonstigen nichtmedizinischen Gründen über sein ihm zugestandenes Wunsch- und Wahlrecht hinaus Gebrauch macht und andere, aufwendigere Leistungen wählt. Gemäß § 47 Abs. 3 hat er allerdings dann die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Der hörgeschädigte Mensch hat einen Anspruch auf ein Hörgerät, welches seine Behinderung aus medizinischer Sicht im ausreichenden Maße ausgleicht; dabei muss er jedoch in Kauf nehmen, dass das Hörgerät gut sichtbar ist (kein Im-Ohr-Hörgerät). Wünscht sich der Hörgeschädigte ohne medizinische Notwendigkeit ein (nicht sichtbares) Im-Ohr-Hörgerät, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.
Rz. 55
In einigen Fällen der Hilfsmittelversorgung ist es unumgänglich, dass ein Hilfsmittel nur in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gefertigt werden kann oder als Einheit genutzt werden kann. Bezüglich der Eigenbeteiligung des Menschen mit Behinderungen wird auf die Ausführungen unter Rz. 58 verwiesen.