Rz. 28
Nach Abs. 8 Nr. 1 gehört auch zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
2.9.1 Voraussetzungen
Rz. 29
Der Versicherte muss wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Wenn der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel zumutbar benutzen kann, ist der Anspruch im Allgemeinen ausgeschlossen. Bei schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis ist keine Prüfung erforderlich, ob sie auch ohne die Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Dieser Personenkreis ist von der Kraftfahrzeughilfe erst ausgeschlossen, wenn im Einzelfall andere zumutbare Transportmöglichkeiten bestehen (vgl. Rz. 55 Nr. 5). Ein Versicherter ist insbesondere auf Kraftfahrzeughilfe angewiesen, wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen kann, weil er wegen der Unfallfolgen die Haltestelle zu Fuß nicht mehr erreichen kann oder ihm die Benutzung des Verkehrsmittels wegen der Unfallfolgen nicht möglich ist oder nicht zuzumuten ist. Kraftfahrzeughilfe ist bei fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren (vgl. Rz. 55 Nr. 5).
Rz. 30
Der Versicherte muss ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV).
Rz. 31
Der behinderte Mensch muss auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um eine Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Ein behinderter Mensch hat insbesondere Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn er das Kraftfahrzeug benötigt, um den Arbeits- oder Ausbildungsort, die Schule oder die Werkstatt für behinderte Menschen zu erreichen.
2.9.2 Umfang
Rz. 32
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis.
Rz. 33
Die erstmalige Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (vgl. §§ 4 bis 6 KfzHV) setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein geeignetes Kraftfahrzeug verfügt. Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Im Übrigen ist der behinderte Mensch bei der Auswahl seines Fahrzeuges grundsätzlich frei. Bei der Prüfung bleiben private Belange außer Betracht. (vgl. Rz. 55 Nr. 6).
Rz. 34
Die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 EUR gefördert (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV). Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt (Satz 2). Abweichend von Abs. 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag als 9.500,00 EUR zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert (§ 5 Abs. 2 KfzHV).
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten (vgl. § 6 KfzHV). "Nettoarbeitsentgelt" i. S. v. § 6 Abs. 3 KfzHV ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt. Bei einem lediglich freiwillig Krankenversicherten ist aber die Hälfte des Betrages, der im Falle der Versicherungspflicht an die Krankenkasse zu zahlen wäre, vom Bruttoarbeitsentgelt abzusetzen. Eine abgefundene Verletztenrente wird mit dem Betrag als Einkommen angerechnet, der ohne die Abfindung als Rente im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen wäre. (HVBG, Rdschr. VB 51/89). Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs (vgl. § 6 Abs. 4 KfzHV) geleistet werde. Die Nutzungsdauer von 5 Jahren allein begründet noch keinen Anspruch auf Hilfe bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne individuelle Prüfung, ob die weitere Nutzung des Altfahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist (vgl. Rz. 55 Nr. 8).
Rz. 35
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs sowie ihrer technischen Überprüfung und Wiederherstellung (vgl. § 7 KfzHV). Diese Kosten werden in vollem Umfang übernommen. Das sind z. B.: automatisches Getriebe, elektrische Fensterheber, Standheizung, Ohnhändervorrichtung oder schwenkbarer Fahrersitz. Der Umfang der versicherungsfallbedingten technischen Zusatzausstattung kann zum Teil aus den Auflagen in der Fahrerlaubnis entnommen werden. Ein zu ersetzender Mehraufwand für Änderungen von Bedienungseinrichtungen kann nicht nachgewiesen werden, wenn das gekaufte Kraftfahrzeug schon serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspakets mit der geänderten Bedienungseinrichtung ausgestattet ist (vgl. Rz. 55 Nr. 9). Zur Frage der Übernahme von Mehrkosten für einen stärkeren Motor des v...