Rz. 32
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- für behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis.
Rz. 33
Die erstmalige Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (vgl. §§ 4 bis 6 KfzHV) setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein geeignetes Kraftfahrzeug verfügt. Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Im Übrigen ist der behinderte Mensch bei der Auswahl seines Fahrzeuges grundsätzlich frei. Bei der Prüfung bleiben private Belange außer Betracht. (vgl. Rz. 55 Nr. 6).
Rz. 34
Die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 EUR gefördert (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KfzHV). Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt (Satz 2). Abweichend von Abs. 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag als 9.500,00 EUR zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert (§ 5 Abs. 2 KfzHV).
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten (vgl. § 6 KfzHV). "Nettoarbeitsentgelt" i. S. v. § 6 Abs. 3 KfzHV ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt. Bei einem lediglich freiwillig Krankenversicherten ist aber die Hälfte des Betrages, der im Falle der Versicherungspflicht an die Krankenkasse zu zahlen wäre, vom Bruttoarbeitsentgelt abzusetzen. Eine abgefundene Verletztenrente wird mit dem Betrag als Einkommen angerechnet, der ohne die Abfindung als Rente im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen wäre. (HVBG, Rdschr. VB 51/89). Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs (vgl. § 6 Abs. 4 KfzHV) geleistet werde. Die Nutzungsdauer von 5 Jahren allein begründet noch keinen Anspruch auf Hilfe bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne individuelle Prüfung, ob die weitere Nutzung des Altfahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist (vgl. Rz. 55 Nr. 8).
Rz. 35
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs sowie ihrer technischen Überprüfung und Wiederherstellung (vgl. § 7 KfzHV). Diese Kosten werden in vollem Umfang übernommen. Das sind z. B.: automatisches Getriebe, elektrische Fensterheber, Standheizung, Ohnhändervorrichtung oder schwenkbarer Fahrersitz. Der Umfang der versicherungsfallbedingten technischen Zusatzausstattung kann zum Teil aus den Auflagen in der Fahrerlaubnis entnommen werden. Ein zu ersetzender Mehraufwand für Änderungen von Bedienungseinrichtungen kann nicht nachgewiesen werden, wenn das gekaufte Kraftfahrzeug schon serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspakets mit der geänderten Bedienungseinrichtung ausgestattet ist (vgl. Rz. 55 Nr. 9). Zur Frage der Übernahme von Mehrkosten für einen stärkeren Motor des vom Versicherten angeschafften Kraftfahrzeuges, wenn dieses nur in der stärkeren Motorversion mit einem automatischen Getriebe erhältlich ist (vgl. Rz. 55 Nr. 10).
Rz. 36
Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. Er ist abhängig vom Einkommen des Verletzten (vgl. § 8 KfzHV).
Rz. 37
Eine Leistungspflicht zur Übernahme der laufenden Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs des behinderten Menschen kommt nur aufgrund der Härteregelung des § 9 KfzHV in Betracht. Leistungen nach § 9 KfzHV können als Darlehen erbracht werden, wenn die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KfzHV genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können. Zur Vermeidung besonderer Härten können im Einzelfall besonders hohe Reparaturkosten übernommen werden (vgl. BR-Drs. 266/87 S. 15, 27).
Rz. 38
Der Antrag soll vor dem Abschluss des Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt werden (vgl. § 10 KfzHV). Kraftfahrzeughilfe steht – außer in atypischen (Eil-)Fällen – von vornherein nicht zu, wenn der Kaufvertrag bereits vor der Entscheidung des Rehabilitationsträgers abgeschlossen wird. Einer Ermessensentscheidung bedarf es dann nicht (vgl. Rz. 55 Nr. 12). Ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe besteht nicht, wenn der Antrag erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages aufgrund eines später eingetretenen Bedarfs gestellt worden ist (vgl. Rz. 55 Nr. 13). Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung zu beantragen. Wird in Fällen des unaufschiebbaren Bedarfs die Antragsfrist versäumt, so kann grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorig...