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Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der beruflichen Rehabilitation zu gewährleisten und insbesondere die Kosten der Maßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen zu begrenzen, ohne den Qualitätsstandard der Maßnahmen zu gefährden, haben die Träger der beruflichen Rehabilitation mit Ausnahme der Sozialhilfe hierüber eine Gesamtvereinbarung abgeschlossen, die am 1.9.1983 in Kraft getreten ist. Ergänzend haben die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der Renten- und Unfallversicherung Vereinbarungen mit den Trägern der Rehabilitationseinrichtungen getroffen. Satz 3 ermächtigt die zuständigen Rehabilitationsträger nunmehr über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemeinsame Empfehlungen zu vereinbaren.

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