2.1.1 Leistungsvoraussetzungen, Personenkreis
Rz. 3
Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt erhalten nach Abs. 1 behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb i. S. d. § 215 oder Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen sind nachrangig, kommen also nur dann in Betracht, wenn Beschäftigung oder Maßnahmen der beruflichen Bildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sind. Eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb ist nun ausdrücklich in die Aufzählung in Nr. 1 aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich im Grunde lediglich um eine sprachliche Klarstellung, denn eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt gehörte auch bisher zu vorrangigen Beschäftigungsmöglichkeiten, die einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen ausgeschlossen haben.
Zu den Maßnahmen der beruflichen Bildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehört seit dem 1.1.2009 auch die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 55). Sie ist nunmehr in der Aufzählung in Nr. 2 anders als bisher ausdrücklich erwähnt. Inhaltlich war auch diese Maßnahme durch die Verweisung auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Aufzählung ("§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4") eingeschlossen. Die Maßnahme der individuellen betrieblichen Qualifizierung war bisher in § 33 Abs. 3 als Nr. 2a aufgeführt. Durch die geänderte Ziffernbezeichnung in dem an die Stelle des § 33 Abs. 3 getretenen § 49 Abs. 3 ist die individuelle betriebliche Qualifizierung dort nun als Nr. 3 aufgeführt.
Es besteht kein Wahlrecht zwischen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und einer Leistung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Wenn die Fähigkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, liegt ein Anspruch auf Teilhabe in einer Werkstatt ("Werkstattbedürftigkeit") nicht vor.
Rz. 4
Leistungen im Arbeitsbereich dürfen nur erbracht werden, wenn der behinderte Mensch in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Den behinderten Menschen dazu zu befähigen, ist Aufgabe des Berufsbildungsbereichs. Vor Beendigung dieser beruflichen Bildungszeit gibt der in den Werkstätten bestehende Fachausschuss (§ 2 der Werkstättenverordnung, WVO) gegenüber dem Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob die berufliche Bildung erfolgreich war und deshalb eine Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt in Betracht kommt (§ 4 Abs. 6 Nr. 3 WVO).
Das "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" ist gesetzlich nicht definiert, vielmehr reicht ein Minimum an Arbeitsleistung aus. Für das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung reicht es aus, wenn der behinderte Mensch irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstatt mitwirken kann, d. h. an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich und andere zu gefährden (BSG, Urteil v. 7.12.1983, 7 RAr 73/82, Urteil v. 29.6.1995, 11 RAr 57/94, Leitsatz u. a.: "Maßstab für die Werkstattfähigkeit … sind die Verhältnisse [z. B. Personalschlüssel] in der Werkstätte, in die der Schwerbehinderte aufgenommen werden soll").
Rz. 4a
Der mit dem BTHG eingefügte Satz 2 bestimmt, dass Leistungen zur Beschäftigung erst nach Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung (Berufsbildungsbereich) in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 erbracht werden dürfen. Das war, solange es zur Teilhabe am Arbeitsleben für diese Personengruppe nur die Werkstätten für behinderte Menschen gab, Praxis, dort müssen die Leistungen der beruflichen Bildung stets den Leistungen zur Beschäftigung (im Arbeitsbereich) vorausgehen. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Formulierung des Satzes 2 im Gesetzentwurf war es, einen sonst unmittelbaren Zugang des Menschen mit Behinderungen in eine Beschäftigung mit dem Instrument des Budgets für Arbeit zu vermeiden, in dem der Träger der Eingliederungshilfe zuständiger Leistungsträger wäre. Die Zugangsvoraussetzungen zu Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie zu einer Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit sollten die gleichen sein wie zu einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Die vorgesehene Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren von vielen Beteiligten kritisiert und als Einschränkung für die alternativen TeiIhabeleistungen, wie insbesondere das Budget für Arbeit angesehen. Im Blick waren dabei Me...