Rz. 5
Das Arbeitsförderungsgeld ist an die Werkstätten zu zahlen, die Werkstätten haben hierauf einen Rechtsanspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes ist nicht Teil der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Werkstatt. Die Zahlung erfolgt vielmehr zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 (ab 1.1.2020 § 111 Abs. 3, Übergangsrecht für die Jahre 2018/2019 in Art. 12, § 140 Abs. 3 SGB XII). Die Werkstätten haben die Leistung aber in der erhaltenen Höhe an die im Arbeitsbereich der Einrichtungen beschäftigten behinderten Menschen weiterzuleiten. Die behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben keinen Anspruch auf diese Leistung. Die in diesen Bereichen geförderten behinderten Menschen erhalten kein Arbeitsentgelt, sondern eine Leistung des dort zuständigen Rehabilitationsträgers, Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld. Die Werkstätten sind auch nicht berechtigt, an diese behinderten Menschen ein Arbeitsförderungsgeld, etwa aus den Erträgen der Einrichtung, zu zahlen. Solche Zahlungen würden das Arbeitsergebnis, aus dem die Entlohnung der im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zu leisten ist, zu Lasten dieser Menschen schmälern.
Rz. 6
Das Arbeitsförderungsgeld ist nicht Teil des Arbeitsergebnisses. Die Werkstätten sind also nicht berechtigt, diese Leistung dem Arbeitsergebnis hinzuzufügen und als Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung der Einrichtung auszuweisen. Dies bestimmt ausdrücklich § 12 Abs. 4 Satz 3 Werkstättenverordnung (WVO), dass das Arbeitsförderungsgeld nicht zu den Kosten des laufenden Betriebs der Einrichtung gehört.
Rz. 7
Die Höhe des Arbeitsförderungsgeldes wurde mit Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 auf monatlich maximal 50,00 DM und nach der Euro-Umstellung zum 1.1.2002 auf monatlich maximal 26,00 EUR festgelegt. Mit dem Inkrafttreten des Art. 2 Bundesteilhabegesetz am 30.12.2016 (Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes) ist das Arbeitsförderungsgeld auf monatlich 52,00 EUR erhöht worden.
Ziel des Bundesteilhabegesetzes war es, auch die Einkommenssituation der in den Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Dies geschah zum einen durch eine Erhöhung des Freibetrages bei der Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zum 1.1.2017 (Art. 11 des Bundesteilhabegesetzes). Damit wird das Arbeitsentgelt aus der Werkstattbeschäftigung in einem geringeren Umfang als bisher auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Im Ergebnis erhöht sich damit das verfügbare Gesamteinkommen (Arbeitsentgelt und ergänzende Leistungen der Grundsicherung). Bei einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von monatlich rd. 180,00 EUR in den Werkstätten ist dies ein Betrag i. H. v. rund 26,00 EUR monatlich.
Rz. 7a
Diese Verbesserung wäre aber nur den Werkstattbeschäftigten zugute gekommen, die neben ihrem Arbeitsentgelt ergänzende Leistungen der Grundsicherung erhalten. Der Gesetzgeber wollte aber das Arbeitsentgelt für die in der Werkstatt geleistete Arbeit erhöhen ("Mehr Lohn am Ende des Tages"). Im Gesetzgebungsverfahren wurde deshalb – zunächst in der ab dem 1.1.2018 geltenden Vorschrift des § 59 – eine Anhebung des Arbeitsförderungsgeldes von monatlich 26,00 EUR auf 52,00 EUR und gleichzeitig eine Erhöhung der Beträge, ab denen Arbeitsförderungsgeld in verminderter Höhe bzw. nicht mehr gezahlt wird, von 325,00 EUR auf 351,00 EUR vorgeschlagen (Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu § 59 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, zu Art. 1 Buchst. l Doppelbuchst. aa und bb). Mit einem weiteren Änderungsantrag in Art. 2 zu § 43 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung wurde erreicht, dass die Erhöhung des Arbeitsförderunggeldes nicht erst ab 2018, sondern wie die Verbesserungen bei der Einkommensanrechnung bereits ab dem Jahre 2017 wirksam wird.
Rz. 7b
Das Arbeitsförderungsgeld verringert sich in den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt mehr als 325,00 EUR monatlich beträgt, und zwar auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Höchstbetrag des Arbeitsentgeltes von 351,00 EUR. Bei einem Arbeitsentgelt ab 352,00 EUR monatlich wird kein Arbeitsförderungsgeld mehr gezahlt. Hier ist nicht allein das laufende monatliche Arbeitsentgelt maßgeblich, sondern auch einmalige Leistungen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder sonstige Sonderzuwendungen. Diese Leistungen sind mit dem Gesamtbetrag in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Dies kann in dem jeweiligen Monat dazu führen, dass ein Arbeitsförderungsgeld nicht oder nur in einer entsprechend reduzierten Höhe zu zahlen ist. Eine anteilige Verteilung der Sonderzahlungen auf die jeweiligen Monate ist nicht zulässig. Die Sonderzahlungen sind ebenf...