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§ 66 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. Die fast gleichlautende Vorgängervorschrift war § 46 (in Kraft vom 1.7.2001 bis 31.12.2017). Diese Vorgängervorschrift hatte während ihrer Wirkungszeit folgende Gesetzesänderungen erfahren:
Durch Art. 3 § 55a des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde die Erhöhung des Übergangsgeldes i. S. d. damaligen Abs. 1 Satz 2 (ab 1.4.2003 Abs. 1 Satz 3) mit Wirkung zum 1.8.2001 auch auf den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ausgedehnt.
Ferner führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2003 durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) die Gleitzonenregelung (Abs. 1 Satz 2, heute "Übergangsbereich" genannt) ein. Der damalige Abs. 1 Satz 2 wurde Abs. 1 Satz 3.
Außerdem erweiterte der Gesetzgeber den Begriff des Kindes i. S. d. Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung zum 11.8.2010 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Dadurch wurde das Übergangsgeld der Rehabilitanden, die mit Stiefkindern im selben Haushalt leben, von 68 % auf 75 % der Bemessungsgrundlage erhöht.
Der heutige § 66 wurde in seinem Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) geändert: Die Wörter "der Gleitzone" wurden durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt. Es handelt sich lediglich um eine Anpassung an den zum 1.7.2019 eingeführten "Übergangsbereich" des § 20 Abs. 2 SGB IV. Der Übergangsbereich umfasst ab 1.10.2022 die Arbeitsentgelte von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR (vom 1.7.2019 bis 30.9.2022: Arbeitsentgelte von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR) im Monat.
§ 66 wird zum 1.1.2024 eine weitere Änderung erfahren: Aufgrund der Einführung des SGB XIV – Soziale Entschädigung (Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652) werden ab diesem Zeitpunkt die Wörter "Träger der Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter "Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
Außerdem wird zum 1.1.2025 an § 66 Abs. 1 noch folgender Satz 5 angehangen, der wie folgt lautet: Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Abs. 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes (Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021, BGBl. I S. 3932). Ziel ist, die Beschädigtenversorgung der Soldaten eigenständig zu regeln; die Auswirkungen des Gesetzes müssen dann natürlich in § 66 Abs. 1 Abs. 5 aufgegriffen werden.