Rz. 24
Während für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – also für Kinder bis einschließlich 17 Jahre – keine weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als Kind i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden, werden ältere Kinder nur berücksichtigt, wenn sie die Anforderungen des § 32 Abs. 4 oder 5 EStG erfüllen. Danach besteht ein Anspruch auf das erhöhte Übergangsgeld für
- Kinder, die eine Arbeit suchen (Rz. 25),
- Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (Rz. 26 ff.),
- Kinder, die sich in einer Übergangszeit befinden (Rz. 29),
- Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können (Rz. 30),
- Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Freiwilligenaktivitäten leisten (Rz. 31) sowie
- Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (Rz. 32).
Ein Kind wird vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigt. Entsprechend endet die Berücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip; vgl. Rz. 21 f. und 23).
2.3.4.1 Kinder, die eine Arbeit suchen
Rz. 25
Für ein volljähriges Kind ist das erhöhte Übergangsgeld gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres noch zu zahlen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Gefordert wird nicht, dass das Kind noch im Haushalt der Eltern lebt. Auch die Vermögensverhältnisse des Kindes spielen keine Rolle.
Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Hierfür steht der Vordruck "Bescheinigung für ein volljähriges Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" zur Verfügung. Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III reicht aus.
Die Altersgrenze von 21 Jahren wird um die Anzahl der Tage verlängert, in dem das Kind nachweislich
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat (Anmerkung: Beides wurde Ende 2011 abgeschafft),
- sich freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
- eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat (Anmerkung: siehe § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG)
(§ 32 Abs. 5 EStG).
2.3.4.2 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
Rz. 26
Für ein volljähriges Kind ist das erhöhte Übergangsgeld gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu zahlen, wenn das "Kind" für einen Beruf ausgebildet wird. Die Altersgrenze von 25 Jahren wird um die Anzahl der Tage verlängert, in dem das Kind nachweislich
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat (Anmerkung: Beides wurde Ende 2011 abgeschafft),
- sich freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
- eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat (Anmerkung: siehe § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz – EhfG)
(§ 32 Abs. 5 EStG).
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für einen Beruf ausgebildet werden" ist das BFH-Urteil v. 9.6.1999 (VI R 33/98) anzuwenden. Hiernach wird für einen Beruf ausgebildet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Neben der Berufsausbildung als solches (vgl. Rz. 27) zählt hierzu auch das Erststudium (Rz. 28).
Mit der Ausbildung zum Beruf ist die erstmalige Berufsausbildung zu verstehen. Eine erstmalige Berufsausbildung ist grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Dabei kann es sein, dass das angestrebte Berufsziel mit dem ersten erlangten Berufsabschluss noch nicht erreicht ist. Setzt ein Kind nach erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungsgangs seine Ausbildung fort, kann auch diese Fortsetzung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen sein (vgl. BFH, Urteil v. 3.7.2014, III R 52/13). Nach der BFH-Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Der BFH hat hierzu den Rechtsbegriff der mehraktigen Ausbildung geprägt (vgl. BFH, Urteil v. 15.4.2015, V R 27/14).
Gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nach...