Rz. 12
Erhält der Rehabilitand Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ist einer der unter § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Parameter erfüllt, beträgt die Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts. Dieses "fiktive Arbeitsentgelt" ist in seiner Höhe abhängig von der individuell erreichten beruflichen Qualifikation. Entsprechend der nachgewiesenen (höchsten) Qualifikation wird als Bemessungsrundlage 65 % eines entsprechenden Teils der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), welche im letzten Kalendermonat vor Beginn der Teilhabeleistung galt, zugrunde gelegt.
Die Reduzierung auf 65 % eines entsprechenden Teils der Bezugsgröße überrascht auf den ersten Blick. Zu beachten ist aber, dass die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen darf. Der Gesetzgeber geht bei der 65 %-igen Reduzierung der Bemessungsgrundlage pauschal von einer 35 %-igen Belastungsquote wegen Steuern und Sozialabgaben aus.
Rz. 13
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Übergangsgeldempfänger der höchsten beruflichen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die dem beruflichen Werdegang des Rehabilitanden entspricht und dem Rehabilitationsträger vom Rehabilitanden nachgewiesen wird.
In Anlehnung an § 152 SGB III bestimmt § 68 Abs. 2 die Höhe des "fiktiven (Brutto-)Arbeitsentgelts" – und zwar nach Zuordnung des Übergangsgeldempfängers in eine von 4 Qualifikationsgruppen. Für einen Übergangsgeldempfänger mit nachgewiesener
Es ist aber nicht erforderlich, dass die für die Zuordnung der Qualifikationsgruppe maßgebliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Das bislang erzielte Arbeitsentgelt ist für die Einstufung in die maßgebende Qualifikationsgruppe unerheblich (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.8.2013, L 13 AL 3434/12).
Kann der Versicherte keine beruflichen Qualitätsnachweise vorlegen, erfolgt bis zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen über eine höherwertige berufliche Qualifikation die Einordnung in die niedrigste Qualifikationsgruppe (Qualifikationsgruppe 4).
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 152 SGB III verwiesen.
Rz. 14
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz bzw. für den gewöhnlichen Aufenthaltsort (Rechtskreis West/Ost) des Leistungsempfängers im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Teilhabeleistung gilt (§ 68 Abs. 2 Satz 3). Beginnt also eine Teilhabeleistung im Januar 2021, gilt die am 31.12.2020 geltende Bezugsgröße. Beginnt dagegen die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erst im Februar 2021, gilt die am 31.1.2021 maßgebende Bezugsgröße.
Wurde aufgrund der jeweiligen Qualifikation das "fiktive Arbeitsentgelt" (= entsprechender Teil der Bezugsgröße) ermittelt, wird dieses zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit 65 % multipliziert. Das Ergebnis ist die sog. Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld beträgt dann gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 – abhängig vom Familienstand – entweder 75 % oder 68 % dieser Berechnungsgrundlage.
Ein ungelernter Arbeitnehmer (Rechtsbereich West), verheiratet und ein minderjähriges Kind, erhält ab 7.12.2020 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung. Er war seit dem 5.3.2017 arbeitsunfähig erkrankt und bezog aufgrund dessen nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung (5.3. bis 15.4.2017) bis 3.8.2018 Krankengeld. Anschließend erhielt er Arbeitslosengeld und danach bis zum Beginn der Teilhabeleistung Arbeitslosengeld II.
Ein Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht.
Der Arbeitnehmer erhielt in seiner Beschäftigung ein gleichbleibendes Monatsentgelt i. H. v. 2.400,00 EUR brutto und 1.650,00 EUR netto. Das Arbeitsentgelt wird vom Arbeitgeber immer am letzten Tag eines Monats für den ablaufenden Monat abgerechnet.
Lösung:
- Das Übergangsgeld berechnet sich aus dem Kalendermonat, den der Arbeitgeber zu...