Rz. 18
Die Regelung des § 71 Abs. 4 wurde notwendig, weil Rehabilitanden nach dem Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht stets gleich einen Arbeitsplatz finden. In dieser Situation soll der Rehabilitand nicht sofort einem Arbeitslosen gleichgestellt werden (vgl. BT-Drs. 7/1237 v. 7.8.1974, S. 60 zum wortgleichen § 17 Abs. 3 RehaAnglG). Aus diesem Grund wird "im Anschluss" an die beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das sog. Anschluss-Übergangsgeld bzw. bei dem besonderen Personenkreis des § 65 Abs. 5 die sog. Anschluss-Unterhaltsbeihilfe gezahlt. Beide Anschlussleistungen sind grundsätzlich gleich hoch wie die Geldleistung, die während der Dauer der Teilhabeleistung gezahlt wurde; allerdings sind beim Anschluss-Übergangsgeld die Prozentsätze, mit der die Bemessungsgrundlage multipliziert wird (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3), um einige Prozentpunkte niedriger (vgl. Rz. 27).
Nach Abs. 4 hat der Rehabilitationsträger das Übergangsgeld (§ 65 Abs. 2) bzw. die Unterhaltsbeihilfe (§ 65 Abs. 5) bis zu 3 Monate weiterzuzahlen, wenn der Betroffene
- eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich abgeschlossen hat (Rz. 19)
- während dieser Leistung Übergangsgeld bzw. eine Unterhaltsbeihilfe beanspruchen konnte (Rz. 20)
- arbeitslos i. S. d. § 138 SGB III ist (Rz. 21)
- sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat (vgl. § 137 Abs. 1 i. V. m. § 141 SGB III; Rz. 22 ff.) und
- zeitgleich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geltend machen kann (Rz. 25).
Zu 1:
Rz. 19
Bei der Frage, ob der Rehabilitand seine Teilhabeleistung erfolgreich abgeschlossen hat, ist zu prüfen, ob das angestrebte Ziel der Teilhabeleistung erreicht wurde. Davon ist i. d. R. auszugehen, wenn der Rehabilitand für den Arbeitsmarkt wieder einsatzbereit ist.
Wurde eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolglos beendet und ist der Rehabilitand danach arbeitslos, ist es nicht Aufgabe des für die Teilhabeleistung zuständigen Rehabilitationsträgers, den arbeitslosen Rehabilitanden über die Beendigung der Maßnahme hinaus zu unterstützen, da die Arbeitslosigkeit in einem solchen Fall in keinem Zusammenhang mit der Maßnahme steht (BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 38/98 R). Gleiches gilt, wenn der Rehabilitand die Maßnahme von sich aus abgebrochen bzw. vorzeitig (erfolglos) beendet hat; die Übergangsgeldzahlung endet dann regelmäßig mit dem Tag, an dem die Maßnahme rechtswirksam beendet wird (vgl. hierzu Ausführung zu Rz. 16).
Hat der Rehabilitand die abschließende mündliche Prüfung nicht bestanden, endet die Übergangsgeldzahlung mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, sofern keine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist. Kann der Rehabilitand die Prüfung wiederholen, wird "normales" Übergangsgeld bzw. die "normale" Unterhaltsbeihilfe, die i. S. d. § 65 während der Dauer der Teilnahme an der Maßnahme gezahlt wird, fortgezahlt; die Dauer der Teilhabeleistung gilt dann als verlängert. Anschluss-Übergangsgeld bzw. Anschluss-Unterhaltsbeihilfe kann dann nicht beansprucht werden; es wird "normales" Übergangsgeld bzw. die "normale" Unterhaltsbeihilfe gezahlt.
Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Teilhabeleistung abgeschlossen wurde, ist zu unterscheiden, ob eine Abschlussprüfung vorgesehen ist oder nicht.
Ist bei Beendigung der Teilhabeleistung keine Abschlussprüfung vorgesehen, ist von einem erfolgreichen Abschluss dann auszugehen, wenn der Rehabilitand die bewilligte Maßnahme planmäßig durchlaufen hat. Dieses ist dann gegeben, wenn er bis zu dem vorgesehenen Ende an der Maßnahme nachweislich teilgenommen hat (BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 38/98 R). In der Regel reicht in diesen Fällen eine Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung, dass die Maßnahme mit Erfolg beendet wurde.
Ist für den erfolgreichen Abschluss von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Abschlussprüfung notwendig, muss diese vom Rehabilitanden bestanden worden sein. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass der Rehabilitand das Teilhabeziel erreicht und die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat. Ob der letzte Teil der Abschlussprüfung ggf. erst nach Ablauf der veranschlagten Ausbildungs- bzw. "Umschulungs"-Zeit erfolgt, ist unbedeutend. Diese Zeitübertretung gilt noch als reguläre Teilhabezeit, für die "normales" Übergangsgeld bzw. die "normale" Unterhaltsbeihilfe i. S. d. § 65 zu zahlen ist.
Das Anschluss-Übergangsgeld bzw. die Anschluss-Unterhaltsbeihilfe beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem dem Rehabilitanden die Prüfungsnote bekannt gegeben wird. Diese Bekanntgabe kann z. B. erfolgen, in dem dem Rehabilitanden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abschluss der mündlichen Prüfung die vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt wird.
Das Ausstellen des endgültigen Prüfungszeugnisses der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, der Ausbildungseinrichtung usw., welches teilweise erst mehrere Tage oder Wochen nach dem Bestehen der Prüfung erfol...