2.6.1 Grundsatz
Rz. 21
Zu den anzuerkennenden Reisekosten gehören in erster Linie die erforderlichen Fahr- (Rz. 25 bis 44), Verpflegungs- (Rz. 47 ff.) und Übernachtungskosten (Rz. 53 ff.) sowie die Kosten des Gepäcktransports (Rz. 56 ff.)
- für den Rehabilitanden,
- für eine wegen dessen Behinderung erforderliche Begleitperson (Rz. 63 ff.) sowie
- für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist (Rz. 46).
Rz. 22
Nach § 73 Abs. 1 übernimmt der Rehabilitationsträger
- Fahrkosten (= Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln),
- Transportkosten (= Fahrten mit Taxi/Mietwagen und Krankentransportwagen)
oder zahlt
- eine Wegstreckenentschädigung (= bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs).
Reisekosten können ausschließlich im Rahmen der Regelungen des § 73 übernommen werden. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht erstattet.
Sieht § 73 eine Kostenübernahme vor, können zwecks weiterer Orientierung hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) herangezogen werden, denn sie stellen eine Präzisierung der möglichen Leistungen dar und dienen einer nachvollziehbaren, kostendeckenden und verwaltungsfreundlichen Pauschalierung (vgl. LSG München, Beschluss v. 24.2.2016, L 11 AS 698/15; vgl. auch BSG, Urteil v. 27.2.2020, B 8 SO 18/18 R).
Bezüglich des Begriffs der "Notwendigkeit von Reisekosten" wird auf die Ausführungen unter Rz. 7 ff. verwiesen.
Rz. 23
Ausgangspunkt für den Beginn und das Ende der Fahrt ist i. d. R. der Ort, an dem der Leistungsberechtigte seinen Lebensmittelpunkt hat. Das ist üblicherweise der Ort, an dem er seine Wohnung hat (eigener oder elterlicher Hausstand).
Als Ausgangspunkt für eine Fahrt kann allerdings anstelle des Wohnortes der Ort gelten, an dem der Rehabilitand wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen behandelt wurde (z. B. Verlegung vom Krankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung im Rahmen der Anschlussrehabilitation).
Ist z. B. nach einer Rehabilitationsleistung die Verlegung in ein Pflegeheim notwendig (z. B. nach neurologischen Ereignissen), weil sonst die weitere Pflege am Wohn-/Aufenthaltsort nicht sichergestellt werden kann, ist der Transport zum Pflegeheim ebenfalls zu übernehmen, es sei denn, dass dieser Ort verhältnismäßig weit vom Wohnort des Versicherten entfernt liegt und deshalb eine wesentlich weitere Strecke zurückgelegt werden muss (vgl. BSG, Urteil v. 25.6.1975, 5 RKn 50/74).
Tritt der Rehabilitand den Weg zur Teilhabeleistung von einer auswärtigen Unterkunft (z. B. Unterkunft in einem Berufsförderungswerk oder Wohnung der Freundin) aus an, die geringere Reisekosten als vom Wohnort aus verursacht, sind auch nur diese geringeren Kosten zu berücksichtigen.
Bezüglich der regelmäßigen Pendelfahrten von Rehabilitanden, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wird auf Rz. 83 verwiesen.
2.6.2 Beförderung durch einen für den Rehabilitanden kostenfreien Hol- und Bringdienst (Sammelbus/"Shuttle"-Service)
Rz. 24
Stellt der Rehabilitationsträger für den Transport des Rehabilitanden zur Rehabilitationseinrichtung bzw. zur Ausbildungsstätte einen sogen. Hol- und Bringdienst in Form eines Sammelbusses (Shuttle-Service) als Beförderungsmittel zur Verfügung, werden daneben keine Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigungen gezahlt – und zwar auch dann nicht, wenn der Rehabilitand diesen nicht benutzt. Benötigt der Rehabilitand allerdings für die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung einen Krankentransportwagen und wird deshalb der Shuttle-Service nicht benutzt, hat der Rehabilitationsträger die Kosten des Krankentransportwagens (vgl. Rz. 38) zu tragen.
Unberührt von der Art des in Anspruch genommenen Verkehrsmittels bleiben die Regelungen zum Verpflegungs- und Übernachtungsgeld (vgl. Rz. 47 ff.); hier kommt es auf das tatsächlich in Anspruch genommene Verkehrsmittel an.
2.6.3 Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
Rz. 25
Wenn der notwendige Weg zum Rehabilitationsort nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann, ist das öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich das kostengünstigste Verkehrsmittel. Hierbei wird der Normal-Fahrpreis unter Ausschöpfung der möglichen Fahrpreisermäßigungen und Rabatte zugrunde gelegt. Somit sind bei regelmäßigen Fahrten Mehrfachfahrten oder Zeitkarten, ggf. auch BahnCards (Rz. 32), zu benutzen.
Bei der Prüfung der Rentabilität von Mehrfachfahrkarten sind stets die zum Zeitpunkt des Fahrkartenkaufs vorliegenden Verhältnisse maßgebend. Stellt sich z. B. nach dem Kauf von Einzelfahrscheinen heraus, dass die Behandlung/Therapie verlängert wird und somit im Nachhinein betrachtet eine Monatskarte die preiswerteste Lösung gewesen wäre, führt dies nicht zu einer Kürzung des Erstattungsbetrages. Wird also die Teilhabeleistung z. B. wegen einer interkurrenten Erkrankung (vgl. Rz. 85) planwidrig abgebrochen, darf der Rehabilitationsträger den Rehabilitanden wegen des Abbruchs nicht benachteiligen.
Der Leistungsberechtigte erhält in der Zeit vom 24.3. bis 6.4. eine von vorneherein befristete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (= Berufspraktikum mit täglicher Rückkehr zum Wohnort). Er fährt planmäßig an folgenden Tagen zu der Maßnahme:
März |
April |
Do |
24.3. |
Fr |
1.... |