2.2.1 Überblick
Rz. 5
Nach § 7 gelten die Vorschriften des SGB IX nur, wenn das jeweilige rehabilitationsträgerspezifische Recht (z. B. SGB V für die Krankenversicherung) nicht etwas Abweichendes regelt (vgl. auch BSG, Urteile v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R, v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R, und v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R). Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Sofern also das rehabilitationsträgerspezifische Recht konkrete Regelungen für die Haushalts- oder Betriebshilfe oder für die Kinderbetreuung getroffen hat, haben diese Vorrang vor § 74.
Im Einzelnen gibt es zum Bereich der Haushalts-/Betriebshilfe/Kinderbetreuung nachstehende trägerspezifische Regelungen:
2.2.2 Abgrenzung des § 38 SGB V zu § 74 SGB IX
Rz. 6
Die Vorschriften des SGB IX – und damit auch § 74 SGB IX – finden nur dann Anwendung, wenn die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (z. B. des SGB V) für bestimmte Leistungsbereiche nichts Abweichendes regeln (§ 7 Abs. 1 sowie BSG, Urteile vgl. Rz. 5).
Der Anspruch auf Haushaltshilfe zulasten der Krankenversicherung wird umfassend in § 38 SGB V geregelt. Für § 74 Abs. 1 SGB IX bleibt deshalb kein Raum mehr.
Für die Übernahme der Kosten für die Mitnahme des Kindes an den Rehabilitationsort mit der damit verbundenen Unterbringung des Kindes am Rehabilitationsort gilt uneingeschränkt § 43 Abs. 1, erster Teil, SGB V i. V. m. § 74 Abs. 2 SGB IX. Hier können an Stelle der Haushaltshilfe die Kosten der Unterbringung des oder der Kinder am Rehabilitationsort bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen werden.
§ 43 Abs. 1, erster Teil, SGB V gilt uneingeschränkt auch für die Kosten der Kinderbetreuung nach § 74 Abs. 3 SGB IX. Gemäß den Anmerkungen der Krankenkassenspitzenverbände unter Leitung des GKV-Spitzenverbandes zu § 74 SGB IX im Gemeinsamen Rundschreiben zu den Auswirkungen des SGB IX in der gesetzlichen Krankenversicherung (v. 18.6.2001 i. d. F. v. 1.4.2019) kommen Kinderbetreuungskosten nur in Betracht, wenn Haushaltshilfe nicht gewährt wird. Die Altersgrenze für Kinder nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Vollendung des 12. Lebensjahres) gilt allerdings nach dem Gemeinsamen Rundschreiben auch bei der Übernahme von Kinderbetreuungskosten. Hiermit unterscheidet sich die Auffassung der Krankenkassen von denen anderer Rehabilitationsträger: Da die Erziehung der Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu den elterlichen Pflichten gehört, übernehmen die anderen Rehabilitationsträger Kinderbetreuungskosten auch bei älteren Kindern. Einzelheiten: vgl. Rz. 47 ff.
Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Ansprüche zwischen § 38 SGB V und § 74 Abs...