Rz. 21
Der Begriff der Haushaltshilfe ist gesetzlich nicht definiert. Aus der Tatsache, dass die Haushaltshilfe bei Ausfall der haushaltsführenden Personen zur Verfügung zu stellen ist, muss aber geschlossen werden, dass die Hilfe in Form von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten besteht. Der Umfang dieser notwendigen Dienstleistungen kann je nach Größe des Haushalts und der Familie unterschiedlich sein. Jedenfalls gehören alle solche Verrichtungen oder Tätigkeiten (Dienstleistungen) dazu, die bisher in dem Haushalt auch angefallen sind und aller Voraussicht nach auch weiterhin angefallen wären.
Die Haushaltshilfe umfasst insbesondere die Zubereitung der Mahlzeiten, die Pflege der Kleidung und der Wohnräume, notwendige Botengänge und Einkäufe sowie alle Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts erforderlich sind. Auch die erforderlichen Gartenarbeiten sind den hauswirtschaftlichen Arbeiten zuzurechnen (SG Stade, Urteil v. 13.4.2015, S 29 KR 271/14). Lebt mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind (vgl. Rz. 18 f.) im Haushalt, erstreckt sich das Aufgabenfeld der hauswirtschaftlichen Arbeiten zugleich auch auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder, die im Haushalt leben. Das gilt dann auch für die im Haushalt lebenden Kinder, die bereits 12 Jahre und älter sind.
Planbare Verrichtungen oder Tätigkeiten, die bisher nicht erforderlich waren, aber jetzt während der Teilhabeleistung vorgenommen werden sollen (z. B. umfangreiche Frühjahrsputz-Arbeiten, Renovierungsarbeiten etc.), können nicht als Haushaltshilfe beansprucht werden.
Rz. 22
Kinder sind bis zu einem bestimmten Alter von Natur aus auf Hilfe angewiesen. Dieses gilt insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder. Sie bedürfen dem Grunde nach rund um die Uhr in erheblichem Maße der Hilfe und Betreuung und somit der Haushaltshilfe.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Haushaltshilfe die Führung des Haushalts und nicht die Betreuung und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder im Vordergrund steht. Grundsätzlich ist zu unterstellen, dass die Haushaltsarbeiten nach spätestens 8 Stunden je Kalendertag erledigt sind; Ausnahmesituationen – z. B. großer Haushalt mit mehreren kleinen Kindern – hat der Rehabilitand glaubhaft zu machen.
Sind die Haushaltsarbeiten erledigt und müssen nur noch die Kinder beaufsichtigt werden (z. B. Aufsicht während der Nacht), endet die Leistungsverpflichtung nach § 74 Abs. 1; denn für die Erziehung der Kinder sind unter Umständen andere Sozialleistungsträger vorrangig zuständig (z. B. das Jugendamt nach § 20 Abs. 2 SGB VIII). So kann die Fallgestaltung eintreten, dass der die Rehabilitationsleistung durchführende Rehabilitationsträger die Kosten der z. B. 8-stündigen außerhäuslichen Unterbringung der Kinder im Rahmen der Haushaltshilfe des § 74 Abs. 2 und der Jugendhilfeträger die außerhäusliche Unterbringung der Kinder für den Rest des Tages (16 Stunden) zu übernehmen hat.
Soweit aber die Betreuung und Erziehung der Kinder gleichzeitig bei der Verrichtung der "Haushaltsarbeiten" erledigt werden können, ist die "Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder" durch die Haushaltshilfe abgedeckt. Die Leistungen des Rehabilitationsträgers gehen insoweit den im Rahmen der Jugendhilfe zu erbringenden Leistungen des Trägers der Jugendhilfe vor (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Bringt allerdings das Jugendamt Kinder während der Teilhabeleistung ihrer Mutter (Haushaltsführende) in Jugendheimen unter, um damit eine Verpflichtung nach dem SGB VIII zu erfüllen, so steht dem Jugendamt gegenüber dem Rehabilitationsträger kein Erstattungsanspruch wegen nicht erfüllter Haushaltshilfe zu; es kann dann nämlich nicht mehr von einer Weiterführung des Haushalts gesprochen werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.6.1978, 3 RK 98/76).
Bedarf ein Kind im Familienhaushalt wegen einer schweren Behinderung selbst der Pflege, wird diese besondere Pflege nicht durch die Haushaltshilfe abgedeckt (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Der Fall ist anders zu beurteilen, wenn ein ansonsten gesundes Kind erkrankt und bettlägerig ist. Der gleichzeitig während der Haushaltsarbeiten anfallende erhöhte Betreuungsaufwand für das Kind (Verabreichung von Medikamenten etc.) zählt dann auch mit zur Haushaltshilfe.