Rz. 33
Hat sich der Rehabilitand nach Einbindung des Rehabilitationsträgers (vgl. Rz. 37) als Ersatzkraft nicht eine Privatperson, sondern eine qualifizierte Fachkraft von einem karitativen Verband oder einer vergleichbaren Einrichtung/Institution als Haushaltshilfe beschafft, sind die hierdurch anfallenden notwendigen Kosten auch dann zu erstatten, wenn sie im Einzelfall die unter Rz. 29 genannten Höchstbeträge übersteigen (BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 11/79). Weil die "Unternehmen" unter finanziellen Gesichtspunkten auf Gewinn ausgerichtet sind, ist es nicht verwunderlich, dass der Höchstvergütungssatz, der für den Einsatz von nichtprofessionellen Einsatzkräften gilt, in diesen Fällen nicht angewandt werden kann. Betragen die Kosten nicht mehr als das ortsübliche Arbeitsentgelt eines Leistungserbringers nach § 132 SGB V, darf der Rehabilitationsträger keine Einwände bezüglich der Höhe der Kosten erheben – und zwar auch dann nicht, wenn der Rehabilitand zunächst die Stellung einer qualifizierten Ersatzkraft als Naturalleistung abgelehnt und die Kostenerstattung gewählt hat (vgl. auch Schreiben des Bundesamtes für Soziale Sicherung v. 4.2.2021 an die bundesunmittelbaren Krankenkassen, Az. 211-5152.5-2875/2016; Fundstelle: Rz. 52). Vereinbart der Rehabilitand ohne nachvollziehbaren Grund mit dem Unternehmen einen Preis, der über dem liegt, den der Rehabilitationsträger im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen (§ 36) zu zahlen hätte, bleibt er mit den Mehrkosten belastet.
Als professionelle Ersatzkräfte kommen z. B. geeignete Beschäftigte von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Sozialverwaltungen, von Familienpflegestationen oder von Dorfhelferinnenstationen in Betracht. Als Ersatzkraft in diesem Sinne gelten allerdings auch freiberuflich tätige Einzelpersonen und privatwirtschaftlich betriebene Unternehmen. Hier hat der Rehabilitand ein uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht nach § 8; der Rehabilitationsträger darf den Rehabilitanden nicht zwingen, einen von ihm bestimmten Anbieter zu nehmen.
Durch die Regelung zur Kostenübernahme in voller Höhe soll z. B. die besondere Situation von Rehabilitanden mit Kindern gewürdigt werden, die erst vor kurzer Zeit in eine für sie fremde Stadt gezogen sind und bis zur Notwendigkeit der Haushaltshilfe noch keinen Freundes-/Bekanntenkreis aufbauen konnten, der zur Weiterführung des Haushaltes bereit ist. Diesen Rehabilitanden bleibt nur die Inanspruchnahme von professionellen Haushaltshilfen. Daneben kann es weitere Gründe geben, dass der Rehabilitand keine Verwandten/Verschwägerten etc. mit der Weiterführung des Haushalts beauftragen will.
Sind wegen der Besonderheit im Familienhaushalt (z. B. schwer behinderte Person) staatlich geprüfte bzw. diplomierte Hilfskräfte notwendig, ist dieses bei dem Vergleich der Kosten entsprechend zu berücksichtigen. Im Einzelfall muss der Rehabilitand den von ihm akzeptierten hohen Preis begründen.
Wegen der Rechtssicherheit sollte der Rehabilitationsträger bei der Beantragung der Haushaltshilfekraft auf mögliche Höchstbeträge hinweisen, sofern er mit geeigneten Unternehmen Versorgungsverträge nach § 36 SGB IX/§ 132 SGB V geschlossen hat und der Rehabilitand keines dieser Unternehmen einsetzt, sondern sich selbst einen geeigneten Dienst selbst aussucht.
Der Rehabilitationsträger hätte eine Haushaltshilfekraft stellen können, mit der er einen Vertrag gemäß § 36 SGB IX/§ 132 SGB V geschlossen hat. Die Tätigkeit dieser geeigneten, professionellen Haushaltshilfe wäre laut Vertrag mit einem Stundensatz von 38,00 EUR vergütet worden.
Der Rehabilitand wünschte jedoch eine professionelle Haushaltshilfekraft seines Vertrauens. Er zahlte eine Vergütung i. H. v. 50,00 EUR je Stunde. Der Rehabilitationsträger hatte dem Rehabilitanden bei der Antragstellung mitgeteilt, dass er im Rahmen des geschlossenen Versorgungsbetrages eine vergleichbare, professionelle Ersatzkraft von dem gleichen Unternehmen für 38,00 EUR als Naturalleistung anbieten kann und dass der Rehabilitand bezüglich der Erstattung der Kosten auf die Angemessenheit der Kosten achten soll.
Der Rehabilitand kann eine Erstattung seiner Auslagen nur in Höhe von 38,00 EUR je Einsatzstunde beanspruchen.