0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) erfolgten aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien mit Wirkung zum 1.1.2003 Redaktionelle Anpassungen in Satz 1 und 3. Durch Art. 261 Abs. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgten aufgrund eines erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien sprachliche Änderungen aufgrund neuer Bezeichnungen in Abs. 2 Satz 2.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 64 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 86. Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 dem bisherigen § 64. Abs. 2 ist neu gefasst. Der Beirat besteht ab dem 1.1.2018 aus 49 Mitgliedern. Zusätzlich ist ein Mitglied hinzugekommen, das auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu berufen ist. Ab dem 1.1.2018 ist in Abs. 2 die Aufzählung der Mitglieder aus den jeweiligen Vertretungen nummeriert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift entwickelt mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 den bis zum 30.6.2001 geltenden § 35 SchwbG fort und hat den Mitgliederkreis des Beirats entsprechend dessen umfassenderen Aufgabenstellung (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 14/5074, S. 111) erweitert. Mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 wurde die Mitgliederzahl von bis dahin 38 Mitglieder auf 48 Personen erhöht. Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des BTHG ist die Zahl der Mitglieder ab 1.1.2018 auf 49 Mitglieder ausgeweitet worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufgaben des Beirats
Rz. 2
Die bereits nach altem Recht weit gespannten Aufgaben des Beirats sind durch das SGB IX erheblich ausgeweitet worden. Der Beirat berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen. Hierzu gehören nicht nur wie nach § 35 SchwbG die Arbeits- und Berufsförderung dieses Personenkreises, sondern auch die medizinische Rehabilitation und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Bestandteile des Leistungsspektrums der Teilhabe behinderter Menschen. Dem Beirat fällt zudem die Unterstützung des BMAS bei den Aufgaben der Koordinierung der Teilhabeleistungen zu. Auch insoweit ist abweichend vom alten Recht die auf die Arbeits- und Berufsförderung behinderter Menschen beschränkte Koordinierungsaufgabe nach § 8a RehaAnglG durch eine umfassendere Koordinierungsaufgabe des damaligen BMA ersetzt und damit einhergehend eine umfassendere Unterstützung des Ministeriums durch den Beirat verankert worden.
Ausdrücklich hervorgehoben hat der Gesetzgeber wie nach bisherigem Recht die unterstützende Aufgabe des Beirats bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen durch das damalige BMA. Hierzu gehören u. a. Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke; seit dem 1.1.2005 dagegen infolge der Rechtsänderungen durch die 3. Verordnung zur Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 nicht mehr die Werkstätten für behinderte Menschen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung, SchwbAV). Daneben gehört weiterhin zu den herausragenden Aufgaben des Beirats die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des vom BMAS verwalteten Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 161).
Rz. 3
Die Bindung des BMAS an die Vorschläge des Beirats ist unverändert geblieben, d. h. das Ministerium darf nicht ohne oder gegen Vorschläge des Beirats Entscheidungen über die Mittelvergabe treffen (Spiolek, Gemeinschaftskommentar-Schwerbehindertengesetz, 2. Aufl. 2000, § 35, Rz. 23; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 35 Rz. 4; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 35 Rz. 3). Näheres zu der Mitwirkungsaufgabe des Beirats regelt die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), die ebenfalls durch das SGB IX geändert worden ist. Die durch das BMAS vorzunehmende Feststellung des Wirtschaftsplans und die Mittelbewirtschaftung des Ausgleichsfonds erfolgen nach §§ 39 bis 40 SchwbAV nur im Einvernehmen mit dem Beirat und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das heißt, es muss so lange beraten werden, bis Einvernehmen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder hergestellt ist (§ 87 i. V. m. § 189 Abs. 2; vgl. auch Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, Anm. zu § 39 SchwbAV).
Bei der Mittelvergabe im Einzelfall kommt dem Beirat zwar nur ein Vorschlagsrecht zu. Das BMAS ist aber nach Abs. 1 Satz 3 an die Vorschläge des Beirats gebunden (vgl. schon zum alten Recht Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, § 35 Rz. 4; Spiolek, Gemeinschaftskommentar-Schwerbehindertengesetz 2000, § 35 Rz. 26). Ein Hinausgehen über den Vorschlag des Beirats kommt jedenfalls nicht in Betracht (vgl. Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz 1999, Anm. zu § 44 SchwbAV).
Rz. 4
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