Leitsatz

Wird nur das Sonderbetriebsvermögen ohne den dazugehörigen Mitunternehmeranteil übertragen, stellt dies keinen nach § 13 a ErbStG begünstigten Übergang von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dar. Umfasst die Schenkung zwei Grundstücke, die zum Sonderbetriebsvermögen des Schenkers gehören, stellen diese auch keinen Teilbetrieb dar.

 

Sachverhalt

Die Eheleute E haben im notariellen Vertrag vom 31.12.1998 zwei Grundstücke unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Ein Grundstück gehörte Herrn E allein, das andere Herrn und Frau E je zur Hälfte. Die Grundstücke wurden der E-KG überlassen, an der Herr E als Kommanditist beteiligt war. Deshalb waren beiden Grundstücke ertragsteuerlich als Sonderbetriebsvermögen bilanziert. Am gleichen Tag veräußerte Herr E das restliche Betriebsvermögen der KG an die neu zu gründende E-GmbH. Deren Gesellschafter wurden der Sohn mit 98 % und Herr E mit 2 %. Zudem wurde noch eine zweite GmbH gegründet, die den Geschäftsbetrieb der bisherigen KG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fortführen sollte. Das Finanzamt lehnte im Schenkungsteuerbescheid den beantragten Freibetrag für das Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG ab.

 

Entscheidung

Das FG teilt die Auffassung des Finanzamts. Denn Voraussetzung für die steuerlich begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen ist nach § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, dass der Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft erfolgt. Dabei ist das Stichtagsprinzip zu beachten, das heißt, dass allein die Verhältnisse zum 31.12.1998 maßgeblich sind. An diesem Tag wurden ausschließlich die beiden Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens übertragen; Mitunternehmeranteile an der KG sind nicht übergegangen.

Die später begründete Betriebsaufspaltung bleibt außer Betracht. Da Sonderbetriebsvermögen allein keine Mitunternehmerinitiative ermöglicht, kommt auch eine Steuervergünstigung für diese übergegangenen Wirtschaftsgüter nicht in Betracht. Die Risiken aus der Sozialgebundenheit des Betriebsvermögens sind nicht auf den Beschenkten übergegangen, weshalb die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne Mitunternehmeranteil keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S.v. § 13 a ErbStG darstellt.

Da in einer schlichten Verpachtung von Grundstücken nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Teilbetrieb zu sehen ist, kann auch über diese Argumentation keine Steuerbegünstigung für die Schenkung erlangt werden.

 

Hinweis

Das Urteil des FG folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH, Urteil v. 5.5.2004, II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279 und Urteil v. 20.3.2002, II R 53/99, BStBl 2002 II S. 441, wonach bei einer Übertragung einzelner Grundstücke die Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG nicht zu gewähren ist.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.02.2005, 3 K 131/03

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