1.1 Grundlagen

Zuwendungen unter Lebenden, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten oder ein eingetragener Lebenspartner dem anderen Lebenspartner im Zusammenhang mit einem Familienheim macht, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit. Bei der Zuwendung muss es nicht um eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handeln. Die Vorschrift gilt vielmehr auch für Abfindungsleistungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkungen unter Lebenden gelten.

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Der Begriff der Wohnung definiert sich hierbei wie folgt:

Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20qm betragen. Zu beachten ist, dass die Wohnfläche bis zum 31.12.2022 eine Fläche von 23qm betragen muss.

Der BFH[1] hat die Steuerbefreiung auf diejenigen Familienheime beschränkt, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Daher sind Zweit- und Ferienwohnungen nicht begünstigt. Stellt die Wohnung für einen Berufspendler nur eine Zweitwohnung dar, wird die Befreiung ebenfalls nicht gewährt.[2]

Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (beispielsweise durch Nutzung eines Arbeitszimmers).[3]

Auch Garagen werden von der Steuerbegünstigung des Familienheims erfasst.[4]

Behält sich der Ehegatte den Nießbrauch an dem zugewendeten Grundstück vor, so ist die Grundstücksübertragung gleichwohl begünstigt.[5]

[2] R E 13.3 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] Zum Arbeitszimmer s. auch H 13.3 ErbStH 2019.
[5] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 65, Stand: März 2024.

1.2 Vorteile für die Zuwendung eines Familienheims

Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims kann zur Steuerersparnis genutzt werden.

  1. Die Steuerbefreiung für eine lebzeitige Übertragung eines Familienheims führt dazu, dass der persönliche Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR für weitere Übertragungen von Vermögen (lebzeitig) oder auch von Todeswegen erhalten bleibt
  2. Es kommt nicht zu einer Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG.
  3. Es gibt auch keinen Objektverbrauch. Damit besteht die Möglichkeit mehrere Familienheime nacheinander (aber nicht gleichzeitig) zu schenken.
  4. Während die Befreiung eines Familienheims beim Erwerb von Todes wegen die Einhaltung einer Behaltensfrist verlangt, trifft dies hier nicht zu. Es besteht also keine Behaltenspflicht für das erworbene Familienheim.[1]
[1] so die Finanzverwaltung in R E 13.3 Abs. 5 ErbStR 2019.

1.3 Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Familienheim

Folgende Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Familienheim sind steuerfrei:[1]

  1. Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bereits gehörenden Grundstück,
  2. Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten oder Lebenspartner aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartner stammen (mittelbare Grundstückszuwendung),
  3. Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners,
  4. Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Ehegatten oder Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartners,
  5. Befreiung von einer Schuld des einen Ehegatten oder Lebenspartners gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner eingegangen wurde und
  6. Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner Eigentümer oder Miteigentümer ist.
 
Praxis-Beispiel

Schenkung an den Lebenspartner

Der eingetragene Lebenspartner hält in seinem Eigentum mehrere Grundstücke. Er beschließt, das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück auf seinen Lebenspartner zu übertragen. Die Zuwendung erfolgt im Juli 2024 .

Lösung

Die Zuwendung des Grundstücks ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei.

 
Praxis-Beispiel

Schenkung an den Ehegatten

Ehegatte E lebt mit seinem mittellosen Ehepartner in einem selbstgenutzten Grundstück. Die Ehegatten leben im Güterstand de...

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