Hinsichtlich des Abzugs von Schulden und Lasten hat das Jahressteuergesetz 2020 Änderungen vorgenommen.

a) Es liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang[1] mit dem Familienheim vor

Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nicht oder nur anteilig abziehbar.[2]

b) Es liegt kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Familienheim vor

Hierunter fallen z. B. die folgenden Schulden und Lasten: Konsumentendarlehen, Steuerschulden, Erbfallkosten oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.

Für diese gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 Folgendes.

Um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden, werden vorgenannte Schulden und Lasten anteilig gekürzt, obwohl sie in keinem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Familienheim stehen.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof können z. B. Pflichtteilsverbindlichkeiten oder Untervermächtnisse in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst wenn zum Nachlass ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände gehören.[3]

Trifft dies zu, schreibt das Gesetz[4] nun eine bestimmte Vorgehensweise vor. Auf weitere Einzelheiten soll hier nicht eingegangen werden[5].

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die geänderte Rechtslage findet gem. § 37 Abs. 18 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

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