In der Regel entstehen bei einer Schenkung auch Erwerbsnebenkosten. Hierzu zählen z. B.:
- allgemeine Erwerbsnebenkosten
- Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung
- Kosten zur Erstellung der Schenkungsteuererklärung.
Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung i. d. S. zur Anwendung kommt, unterliegen diese Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.
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