2.1 Allgemeines
Die Schenkungsteuererklärung ist auch für den Fall beim Finanzamt einzureichen, dass man aufgrund der Erläuterungen zur Auffassung gelangt ist, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Denn die Entscheidung, was steuerpflichtig bzw. nicht steuerpflichtig ist, trifft das Finanzamt selbst.
Gehört zum Erwerb nach § 13a ErbStG und § 19a ErbStG begünstigtes Unternehmensvermögen, ist die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen auszufüllen und mit beizufügen. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken ist die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auszufüllen und beizufügen.
Einzelheiten zur Steuerklasse, zu den schenkungsteuerlichen Freibeträgen und zum Steuersatz s. Schenkungsteuer.
2.2 Zeitpunkt der Zuwendung/Schenkung (Zeilen 1 bis 3)
Für alle Angaben in den amtlichen Vordrucken sind grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit der Ausführung der Zuwendung (Schenkung) maßgebend (Besteuerungszeitpunkt, Bewertungsabschlag, §§ 9, 11 ErbStG).
In Zeile 2 ist einzutragen, wann die Schenkung ausgeführt wurde. Darüber hinaus sind entsprechende privatschriftliche Verträge der Steuererklärung beizufügen. Bei beurkundeten Verträgen sind in Zeile 3 Notar/Gericht, Urkunden-Nummer des Notars/Aktenzeichen des Gerichts anzugeben.
2.3 Persönliche Angaben
Mit den Angaben in Zeilen 4 bis 8 zum Zuwendenden bzw. 9 bis 13 zum Erwerber überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht im Besteuerungszeitpunkt. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
2.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht ist gegeben, wenn der Schenker (Zuwendender) oder der Empfänger der Schenkung (Beschenkter) zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer waren. Dabei gelten als Inländer:
- natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 8 AO). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat dagegen jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO).
- Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht).
- Deutsche Auslandsbeamte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben. Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO) und den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO).
Ist die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht zu bejahen, so unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung.
Zu beachten sind hier aber auch die Doppelbesteuerungsabkommen. Zurzeit existieren DBA mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA. Das DBA Österreich wurde ab dem 1.1.2008 außer Kraft gesetzt. Schweden erhebt seit dem 1.1.2005 keine Erbschaftsteuer mehr. Eine Übersicht über den Stand der geltenden Abkommen zum 1.1.2011 geben die H E 2.1 ErbStH 2011.
Unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht
Vater V wohnt in Bonn. Er wendet seiner Tochter T am 15.4.2014 einen Geldbetrag i. H. v. 521.000 EUR zu. T hat ihren Wohnsitz in Italien.
Lösung
Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht liegen vor, da V die Inländereigenschaft erfüllt. Der Wohnsitz seiner Tochter ist unerheblich. Es ergibt sich folgende Berechnung der Schenkungsteuer:
Geldbetrag (Nominalwert) |
521.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) |
121.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %) |
13.310 EUR |
2.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst.
Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:
- im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
- im Inland befindliches Grundvermögen;
- Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Wann eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter gegeben ist, ergibt sich aus den §§ 12, 13 AO.
- Beteiligungen an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Hier ist Voraussetzung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden ...