2.4.1 Wer trägt die Schenkungsteuer? (Zeile 17)
In Zeile 17 ist anzukreuzen, ob der Beschenkte, der Zuwender oder ein Dritter (der dann genau zu bezeichnen ist) die Schenkungsteuer trägt. Wird sie vom Schenker übernommen, liegt hierin neben der eigentlichen Schenkung eine zusätzliche Bereicherung, die der Besteuerung beim Beschenkten unterliegt. Gleiches gilt, wenn der Schenker eine andere Person dazu verpflichtet hat, die Steuer für den Beschenkten zu entrichten. Neben der Steuerreduzierung wird die Übernahme der Schenkungsteuer immer in jenen Fällen angezeigt sein, in denen der Erwerber nicht in der Lage ist, die Schenkungsteuer selbst aufzubringen.
Steuerreduzierung
Die Übernahme der Schenkungsteuer lässt sich zur Reduzierung der Steuer einsetzen, insbesondere wenn es sich um höhere Zuwendungen handelt, die anzuwendende Steuerklasse ungünstig ist oder der Erwerb sich in der Nähe einer der Wertgrenzen befindet.
Übernahme der Schenkungsteuer
Onkel O will seiner Nichte N in 2014 einen Geldbetrag i. H. v. 505.000 EUR schenken. Trägt N selbst die Schenkungsteuer, ergibt sich folgende Berechnung:
Bereicherung (Geldbetrag) |
505.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
485.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %) |
121.250 EUR |
Nach Abzug der von N zu zahlenden Schenkungsteuer verbleibt ihr noch ein Betrag i. H. v. 383.750 EUR (Geldbetrag 505.000 EUR ./. Schenkungsteuer 121.250 EUR).
Anders sieht es dagegen aus, wenn ihr Onkel ihr nur den Nettobetrag i. H. v. 383.750 EUR zuwendet und daneben auch die Schenkungsteuer übernimmt. Gem. § 10 Abs. 2 ErbStG gilt als "Erwerb" dann der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1 ErbStG und der aus ihm errechneten Steuer ergibt:
Zugewendeter Geldbetrag |
383.750 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) |
363.700 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %) |
90.925 EUR |
Zugewendeter Geldbetrag |
383.750 EUR |
Übernommene Schenkungsteuer |
+ 90.925 EUR |
Bereicherung von N |
474.675 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) |
454.600 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %) |
113.650 EUR |
Die gesamte Belastung für Onkel O beträgt so nur 497.400 EUR (Geldschenkung 383.750 EUR + übernommene Schenkungsteuer 113.650 EUR), also 7.600 EUR weniger also bei einer "reinen" Geldschenkung.
In der Zeile 17 ist die Bankverbindung für Erstattungen anzugeben.
2.4.2 Bankverbindung (Zeilen 18 bis 20)
In den Zeilen 18 bis 20 ist die Bankverbindung für Erstattungen anzugeben. Einzutragen ist in Zeile 18 der Kontoinhabern, in der Zeile 19 die IBAN und die BIC und in Zeile 20 das Geldinstitut und der Ort..
2.4.3 Ausländische Schenkungsteuer (Zeile 21)
Wurde vom Schenker ausländisches Vermögen übertragen, wird der Erwerber bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Schenkungsteuer herangezogen. Die gezahlte ausländische Steuer kann sich der Beschenkte bei der deutschen Schenkungsteuer anrechnen lassen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
Anrechnung ausländischer Steuer bei Option
Optiert der beschränkt Steuerpflichtige zur unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 3 ErbStG, dann ist ebenfalls eine Anrechnung der ausländischen Steuer möglich.
Die ausländische Steuer ist in Zeile 21 einzutragen. Eine Anrechnung erfolgt aber nur, wenn es sich um eine der deutschen Steuer vergleichbare Steuer handelt und diese festgesetzt und gezahlt worden ist und auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt.
Als Nachweis sind der ausländische Steuerbescheid und die Zahlungsbelege beizufügen. Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden kann das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
Die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ist nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer ermittelten Devisenkurs (maßgeblich ist – sofern ermittelt – jeweils der Briefkurs) umzurechnen.
2.4.4 Gütergemeinschaft (Zeile 22)
Wird von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, hat der weniger Vermögende seine dadurch eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer zu unterwerfen.
Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Die eingetragenen Lebenspartner A und B vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Vermögen des A beläuft sich auf 3.480.000 EUR und das Vermögen des B auf 0 EUR.
Lösung
Lebenspartner B wurde i. H. v. 1.740.000 EUR (1/2 von 3.480.000 EUR) bereichert. Infolgedessen ergibt sich für ihn die folgende Schenkungsteuer:
Zuwendung |
1.740.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 500.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
1.240.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %) |
372.000 EUR |
Entsprechen sich die Vermögenswerte, die die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner jeweils in das Gesamtgut einbringen, tritt keine Bereicherung ein.
Wird ein Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft vorgenommen, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner seine Ausgleichsford...