In den Zeilen 32 und 33 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/EWR Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. nachfolgend). Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (der sich aus den Anlagen errechnet).

Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn sie für die Schenkungsteuer erforderlich sind.

Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Betriebsteil, die Betriebswohnungen und den Wohnteil. Unter der Betriebswohnung ist ein Gebäude oder Gebäudeteil zu verstehen, die den Arbeitnehmern (und dessen Familienangehörigen) eines Betriebs zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden.

Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann gleichwohl ein Schenkungsteuerbescheid ergehen. In diesem Fall ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Schenkungsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Unter den entsprechenden Voraussetzungen kommen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auch die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlags) und 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Betracht. Hierzu ist die Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen der §§ 13a, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung einzureichen. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem EU-/EWR-Staat belegen ist.

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