In den Zeilen 94 bis 99 sind Art, Wert und Zeitpunkt aller Vorschenkungen des Schenkers einzutragen. Bei einer Grundstücksschenkung ist zu beachten, dass die Zuwendung eines Grundstücks nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch erfolgt, sondern schon dann, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in die Lage versetzt wird, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich danach, wann die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung vorliegen.
Darüber hinaus sind die Steuernummer und das Finanzamt einzutragen, bei dem die Vorschenkung veranlagt wurde.
Anzuzeigen sind auch Vorschenkungen des Schenkers, die dem Finanzamt bisher nicht angezeigt wurden.
Hat der Bedachte vom Schenker innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Zuwendung Schenkungen erhalten, werden diese mit dem Letzterwerb zusammengerechnet. Dies bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Verfügung stehen. Auch verhindert die Zusammenrechnung einen Progressionsvorteil. Die 10-Jahresfrist ist rückwärts gerichtet zu berechnen. Hat der Letzterwerb z. B. am 25.1.2008 stattgefunden, reicht die Frist bis zum 26.1.1998.
Vorschenkungen werden mit ihrem früheren Wert einbezogen, auch wenn die Vorschenkung vor 2009 erfolgte.
Die Zusammenrechnungsvorschrift sieht wie folgt aus: Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (sog. fiktive Steuer). Anstelle der fiktiven Steuer ist die seinerseits für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn sie höher ist. Sollte die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer sein, wird die Steuer für den Letzterwerb auf 0 EUR festgesetzt. Eine Erstattung der Mehrsteuer erfolgt nicht.
Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der fiktiven Steuer bzw. tatsächlich zu entrichtenden Steuer aber nicht unterschritten werden (so genannte Mindeststeuer).
Zusammenrechnung mit früheren Schenkungen
Der Vater V schenkt seiner Tochter T in 2009 ein Grundstück (Steuerwert 550.000 EUR). In 2014 erhält die Tochter von Vater V eine weitere Zuwendung mit einem Steuerwert i. H. v. 280.000 EUR.
Für den Erwerb in 2009 berechnet sich für Tochter T die folgende Steuer:
Zuwendung (Bedarfswert Grundstück) |
550.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
150.000 EUR |
Schenkungsteuer (11 %) |
16.500 EUR |
Die Steuer aus 2009 i. H. v. 16.500 EUR stellt die tatsächlich zu entrichtende Steuer dar.
Für die Schenkung in 2011 berechnet sich für Tochter T die folgende Steuer:
Zuwendung in 2011 (Steuerwert) |
280.000 EUR |
Zuwendung aus 2009 (Steuerwert Grundstück) |
+ 550.000 EUR |
Gesamterwerb |
830.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
430.000 EUR |
Schenkungsteuer (15 %) |
64.500 EUR |
Die fiktive Steuer auf die Vorschenkung berechnet sich wie folgt:
Zuwendung (Steuerwert Grundstück) |
550.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
150.000 EUR |
Schenkungsteuer (11 %) |
16.500 EUR |
Die fiktive Steuer i. H. v. 16.500 EUR entspricht auch der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (s. o.). Damit ergibt sich eine festzusetzende Steuer von (64.500 EUR ./. 16.500 EUR =) 48.000 EUR.
Nichtangabe einer Vorschenkung
Werden Vorschenkungen nicht angegeben, kann das zu einer Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung führen.
Zusammenrechnung bei Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
Zu einer Zusammenrechnung kommt es auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert und der Erwerber Vorschenkungen vom Schenker erhalten hat.
In der Zeile 100 ist anzugeben, ob für eine von den in Zeilen 94 bis 99 aufgeführten Schenkungen ein Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG gestellt wurde.